Rechtliche Grundlagen

 

Jede/r SchülerIn darf eine SchülerInnenzeitung gründen, die Schulleitung oder LehrerInnen haben da gar nichts mitzureden.

Verteilt werden darf die Zeitung auf dem Schulgelände, im Gegensatz zu früher darf der Schulleiter/die Schulleiterin die Zeitung nicht mehr zensieren. Ihr müßt sie nicht mehr vor Verteilung "genehmigen" lassen, sofern sie den Richtlinien für Schülerzeitungen entspricht.

Das heißt aber nicht, daß ein SchülerInnenzeitung sich alles erlauben darf, sondern daß sie sich an die gleichen Spielregeln wir "richtige" Zeitungen zu halten hat, dazu gehört beispielsweise das Hamburgische Pressegesetz.

Im Schulgesetz ist außerdem folgendes festgelegt:
"Die Schule und die zuständige Behörde fördern die Arbeit von Schülerzeitungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten." (§33 HmbSG).

Richtlinien für Schülerzeitungen

  1. Schülerzeitungen, die von Schülerinnen und Schülern gemacht und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden, unterliegen dem Hamburgischem Pressegesetz sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen und stehen außerhalb der Verantwortung der Schule. Die Verantwortung für Form und Inhalt tragen die im Impressum genannten verantwortlichern Redakteurinnen und Redakteure.

  2. Schule und Behörde fördern die Arbeit der Schülerzeitungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Schülerzeitungen dürfen auf dem Schulgrundstück angeboten werden. Die Redakteurinnen und Redakteure einer Schülerzeitung können eine beratende Lehrerin/einen beratenden Lehrer wählen, die/der die Redaktion durch Ratschläge bei der Gestaltung der Schülerzeitung unterstützt.

  3. Schülerzeitungen verwalten sich selbst und finanzieren sich durch Verkauf, Anzeigen und Spenden. Anzeigen in Schülerzeitungen unterliegen nicht dem Verbot der Werbung in der Schule.

  4. Diese Richtlinien gelten vom 1. November 1991 an. Die Richtlinien für Schülerzeitungen vom 12. Dezember 1979 werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Erläuternde Hinweise zur Neufassung der
"Richtlinien für Schülerzeitungen"
vom 11. September 1991

  1. Die Richtlinien für Schülerzeitungen sind mit Wirkung vom 1. November 1991 neu gefaßt worden. Wesentliche Neuerung ist, daß künftig der Vertriebsbeginn auf dem Schulgrundstück nicht mehr abhängig gemacht wird von der vorherigen Abgabe zweier Belegexemplare und einer zweitägigen Vorprüfung durch den Schulleiter auf Rechtsverstöße. Schülerzeitungen unterliegen also allein den gesetzlichen Bestimmungen des Presserechts (Auszug aus dem Grundgesetz [Artikel 5]; Hamburgisches Pressegesetz) und den übrigen gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Die Verantwortung für Form und Inhalt tragen die im Impressum genannten Redakteure. Sie können für Veröffentlichungen, die die Rechte Dritter verletzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, persönlich haftbar gemacht werden. Die neuen Richtlinien sehen wie die alten die Möglichkeit vor, daß Redakteurinnen und Redakteure einer Schülerzeitung sich einen beratenden Lehrer oder eine beratende Lehrerin wählen. Das Amt für Schule und die Schulleitung sind darüber hinaus gemäß § 4 des Hamburgischen Pressegesetzes verpflichtet, den Redakteurinnen und Redakteuren Auskünfte zu erteilen.

  3. Schülerzeitungen können sich durch Verkauf, Spenden, insbesondere durch Anzeigen finanzieren. Wie bisher unterliegen Anzeigen in Schülerzeitungen nicht dem Verbot der Werbung in Schulen. Der bisherige einschränkende Passus, daß Anzeigen oder Interessenverbänden und parteipolitischen Organisationen nicht zugelassen sind, entfällt künftig.

  4. Die Aussage des Absatzes 2 der Richtlinien, nach der Schule und Behörde die Arbeit von Schülerzeitungen nach ihren Möglichkeiten fördern, beinhaltet auch, daß Schülerzeitungsredaktionen - wie bisher - als Schülergruppen im Sinne des Schulverfassungsgesetzes zugelassen werden können (§44 SchVG) und damit die im Gesetz vorgesehenen Hilfen der Schule erhalten (Räume, Kopierer, Schreibmaschine u. ä.). Für Rechtsfragen stehen in der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung die Referenten der Rechtsabteilung (V 3), für sonstige Informationen die Grundsatzabteilung des Amtes für Schule (S 12) zur Verfügung. Über Seminarangebote und Publikationen zum Thema Schülerzeitungen sowie Presseausweise informiert die Demokratische Jugendpresse Hamburg*.

    * HINWEIS: Die Demokratische Jugendpresse Hamburg ist aufgelöst. Ansprechpartner ist nun die Junge Presse Hamburg e.V., Alfred-Wegener-Weg 3, 20459 Hamburg

("erläuternde Hinweise" aus: Schulrecht Hamburg - Verwaltungshandbuch für Schulen, 1.14)

Auszug aus dem Grundgesetz:
Art. 5 (Recht der freien Meinungsäußerung)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

 

 

 

 

 

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