zur Neuregelung der Abiturtermine

Die SchülerInnenkammer Hamburg lehnt die Beibehaltung der für 1997 geltenden Abiturtermine für die kommenden Jahre entschieden ab. In den ersten beiden Jahren der insgesamt dreijährigen Testphase ist klar, daß die Verschiebung der Abiturtermine mehr negative als positive Folgen hat.

Schülerinnen und Schüler klagen über Streß. Die Vorbereitungszeit verkürzt sich, teilweise werden Leistungskursklausuren an aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben, die Belastung steigt, Konzentrationsschwächen sind bei einigen Schülerinnen und Schülern die Folge. Die Unterrichtszeit im letzten Semester wird so stark verkürzt, daß ein ausreichendes Arbeiten nicht mehr möglich ist. Insbesondere Schülern, die beispielsweise aufgrund ihrer sozialen Lage viele Probleme haben und kaum Platz und Muße zum Lernen finden, schadet die Abiturverschiebung.

Das emotionale Klima in den Schulen wird aggressiver, der Druck lastet bis zum Ende der Schulzeit auf den Schülerinnen und Schülern. Zeit für gemeinsame Aktionen mit den Mitschülerinnen und Mitschülern (z.B. Abiturzeitung, Abiturparty) bleibt nicht mehr. Das Schulleben am Ende des Schuljahres hat nicht nur für die Abitur-Klassen deutlich an Farbe verloren.

Auch die Lehrerinnen und Lehrer sind zu hohen Belastungen ausgesetzt. Durch die Verkürzung der Korrekturzeit sind die Lehrer enorm gestreßt, sie lassen oftmals die am Ende eines Schuljahres üblichen Klassenreisen und Projekte (siehe Umfrage) ausfallen.

Da zwischen der Mitteilung der Noten und eventuell erforderlichen Nachprüfungen nur noch eine Woche liegt, ist eine angemessene Vorbereitung für die Schülerinnen und Schüler nicht möglich.

Wichtiger projektartiger Unterricht, der in den Lehrplänen gefordert wird und meist im vierten Semester nach dem Abiturstreß durchgeführt werden konnte, findet nicht mehr statt.

Eine Aufwertung des vierten Semesters ist nicht zu spüren. Lediglich der Unterricht der Semester eins bis drei wird wiederholt, neue Themen werden kaum noch angesprochen. Das war vor der Abiverschiebung anders.

Die Schülerinnen und Schüler werden bei der derzeitigen Regelung einer unnötigen Belastung ausgesetzt, da der Stoff des 3. Semesters erst ein halbes Jahr später abgeprüft wird.
Die Auswertungsergebnisse der an Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer verteilten Fragebögen zeigen deutlich, daß gegenüber der Abiturverschiebung eine große Unzufriedenheit herrscht.

Wir appellieren daher an die Deputierten der BSJB, der Deputationsvorlage zur Neuregelung der Abiturtermine nicht zuzustimmen.

Beschlossen auf der Sitzung der SchülerInnenkammer
am 13. Februar 1997

zum Referentenentwurf für ein neues Schulverfassungsgesetz

ie folgende Stellungnahme basiert auf den vorliegenden Stellungnahmen der SchülerInnenkammer Hamburg zu den Diskussionsentwürfen für das Schulgesetz sowie das Schulverfassungsgesetz. Im Anschluß an die Sitzung der SchülerInnenkammer im März 1996 wurde diese Stellungnahme vom Vorstand erarbeitet.

Insgesamt stellen wir fest, daß zu wenige unserer Anregungen zum Diskussionsentwurf Berücksichtigung im Referentenentwurf fanden. Dies trifft insbesondere auf einige zentrale Punkte zu und begründet die folgende, recht lange Stellungnahme.
Erneut gilt, daß wir allen nicht erwähnten Punkten zustimmen.

FÜNFTER TEIL
SCHULVERFASSUNG
Konferenzen

Schulkonferenz §52
Sämtliche Entscheidungsrechte der Schulkonferenz begrüßen wir mit Nachdruck, da sie die Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit der Schule gegenüber der Behörde stärken. Auch der Abstufung in zwei Drittel und einfache Mehrheitsbeschlüsse stimmen wir zu.

§53 (1)
2. Schülerinnen, Schüler und Eltern über die Verwendung von Haushaltsmitteln mitentscheiden zu lassen, ist sinnvoll, da beide Gruppen so bei der Schwerpunktsetzung mitwirken und neue Aspekte in unter Umständen eingefahrene Zuteilungsprozesse bringen können.

§53 (2)
7. Es stellt sich die Frage, ob mit anderen als schulischen Zwecken auch religiöse oder politische gemeint sind. Hiervon ist abzusehen, da die Schule ihre Neutralität wahren muß.

§55
Grundsätzlich ist die Aufwertung der Schulkonferenz (SK) als oberstes Beratungs- und Beschlußorgan innerhalb der Schule zu begrüßen. Allerdings muß die Macht der Schülerinnen und Schüler als der in der Schule am stärksten vertretenen Gruppe gestärkt werden, jedoch nicht in einem solchen Maße, als daß Schülerinnen und Schüler Entscheidungen blockieren könnten. Vorstellbar ist daher, daß in einer Schule mit bis zu 300 Schülerinnen und Schüler 4 Stimmen an die Jugendlichen fallen. In einer Schule mit 301 bis 800 Schülerinnen und Schüler sollten es 5 Stimmen sein, und ab 800 sollten es 6 Stimmen sein. Durch diese Verteilung ist gewährleistet, daß eine 2/3 Mehrheit auch ohne Schülerinnen und Schüler zustande kommen kann, die Heranwachsenden aber dennoch - ebenso wie im Schulalltag - die stärkste vertretene Gruppe sind.
Auch sollten Schülerinnen und Schüler nicht erst ab Klasse 7 die Möglichkeit haben, sich in die SK wählen zu lassen. Wenn der Schülerrat nämlich eine Schülerin oder einen Schüler der Unterstufe in die SK wählt, so hat dieses Mitglied den Vertrauensbeweis des SchülerInnenrats, ist also von ihm als fähig erachtet worden, in der SK mitzuarbeiten.

§56 (1)
Wie bereits in Schleswig-Holstein praktiziert, sollte sich die Schulkonferenz die Vorsitzende oder den Vorsitzenden selber wählen. So kann die Person, die das Vertrauen der meisten Mitglieder der SK besitzt, auch den Vorsitz haben - und das ist eben nicht immer die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Da von Seiten des Schulleiters Diskussionen häufig einseitig geführt werden, sollte die Sitzungsleitung rotieren.

§56 (2)
Die SK sollte beschlußfähig sein, sobald mindestens ein Vertreter pro Gremium (SchülerInnenrat, Elternrat und Lehrerkonferenz) anwesend ist. So ist - neben der Meinungsvielfalt - auch garantiert, daß Einladungen an diese Gremien weitergereicht werden (der SchülerInnenkammer sind Fälle bekannt, in denen Einladungen nicht weitergegeben wurden). Sollte eine Gruppe aus Protest nicht erscheinen, so sieht §56 (2) ja auch die Möglichkeit vor, die SK einige Tage später ohne Rücksichtnahme auf die anwesenden Mitglieder erneut einzuberufen.

§56 (3)
Positiv ist, daß die Schulkonferenz im Entwurf für ein neues Schulverfassungsgesetz schulöffentlich sein soll. Allerdings sollte die Schulöffentlichkeit das Recht haben, mit beratender Stimme teilzunehmen, näheres regelt die Schulkonferenz.

Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerkonferenz)

§57
Deutlich erkennbar ist, daß die Lehrerkonferenz nach wie vor oberstes Beschlußgremium in pädagogischen Fragen ist. Eine Entmachtung findet nicht statt, wäre von uns auch nicht gewünscht.
Lediglich der Rahmen wird durch die Schulkonferenz abgesteckt, innerhalb dessen hat die Lehrerkonferenz allen Entscheidungsspielraum.

§58
In diesen Paragraph sollte eingefügt werden, daß Protokolle der Lehrerkonferenz an die anderen Gremien weitergegeben werden. Punkte, die den Datenschutz verletzen, müssen dabei ausgeklammert werden.
Eine Teilnahme von Mitgliedern der Schulkonferenz und des SchulsprecherInnenkollektivs an Sitzungen der Lehrerkonferenz unterstützen wir.

Klassenkonferenz

§61 (1)
Der Einrichtung von Klassenkonferenzen stehen wir positiv gegenüber.
Die dadurch notwendig werdende Mehrarbeit von Lehrern ist bedauerlich aber notwendig, da Fachlehrer trotz Aufforderung in vielen Fällen nie zu Elternabenden erschienen sind und eine Koordinierung der schriftlichen Arbeiten auf freiwilliger Basis erwiesenermaßen nicht funktioniert.

§61 (2)
Der Entwurf für ein neues Schulverfassungsgesetz sieht vor, daß lediglich zwei Schülerinnen oder Schüler an der Klassenkonferenz teilnehmen. Das ist deutlich zuwenig. Daher sollten neben den Klassensprecherinnen oder Klassensprechern zu Beginn jedes Schuljahr noch vier weitere Schülerinnen und Schüler einer Klasse in die Klassenkonferenz gewählt werden.

Zeugniskonferenz

§62(2)
Den Kompromiß in bezug auf die Teilnahme von Schülern und Eltern an Zeugniskonferenzen unterstützen wir vorbehaltlos.

Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler

§63-§67
unterstützen wir

§67 Kreisschülerrat
Wir unterstützen die Einrichtung von Kreisschülerräten, da sich in der SK/H gezeigt hat, daß Bindungen zwischen Schulen, die in einem Stadtteil liegen, die stärksten sind. Allerdings sollte der Vertreter in den Kreisschülerrat zusammen mit den Schulsprechern in einem gesonderten Wahlgang gewählt werden, damit das Verfahren beschleunigt werden kann und die SK/H vielleicht schon im Oktober zusammentreten kann.

Kammern, Landesschulbeirat

Stimmen mindestens zwei der drei Kammern gegen ein Vorhaben der Behörde, so sollte es ein Vetorecht von aufschiebender Wirkung geben. Stimmen alle drei Kammern gegen das Vorhaben, so sollte es ein volles Vetorecht gegenüber der Behörde geben.

Schulleitung

§89 (3)
Zu Punkt 4 sollte hinzugefügt werden, daß auch die kostenlose Benutzung der Büromaterialien gewährleistet wird. Insgesamt muß der Begriff Unterstützung konkretisiert werden, der Interpretation sind sonst keine Grenzen gesetzt.

§92 (2)3
In den Findungsausschuß sollte nicht nur ein Vertreter der Schulkonferenz, sondern pro Gremium ein Vertreter gewählt werden. §92 (2)4 entfällt.

§94
Eine endgültige Bestellung ist ein so wichtiger Schritt, daß hier auch der SchülerInnenrat anzuhören ist.

§97
Eine kollegiale Schulleitung halten wir unter Einbeziehung eines Mitgliedes des SchülerInnenrates für sinnvoll. Dieser Schritt ist die logische Konsequenz eines zu Ende geführten Mitwirkungsgedankens.

ZWEITER TEIL
GESTALTUNG VON UNTERRICHT UND ERZIEHUNG

Wir bekräftigen noch einmal, daß Bildungspläne und fächerübergreifender Unterricht unsere Zustimmung haben, wir verweisen hier auf unsere früheren Stellungnahmen.
Auch die Verlegung von Entscheidungskompetenzen in die Schulen begrüßen wir. Leider ist der mutige Ansatz nicht energisch und entschlossen genug weiter verfolgt worden.
Da die Evaluation der pädagogischen Arbeit für die Schulkonferenz nicht einfach ist, unterstützen wir die Forderung der Elternkammer nach Fortbildungsmaßnahmen für Gremien.

Beschlossen auf der Sitzung am 1. April 1996

zum Entwurf für ein neues Schulverfassungsgesetz

Vorbemerkung

Die SchülerInnenkammer Hamburg begrüßt die Entwicklung, die im Entwurf für ein neues Schulverfassungsgesetz deutlich wird: Weg von der Lehrerschule, hin zur Schule aller Beteiligten. Viele Forderungen der Schülerinnenkammer nach mehr Mitsprache und Mitwirkungsmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler wurden berücksichtigt. Nun werden seitens einiger Organisationen Unkenrufe laut, die beklagen, daß gestärkte Mitwirkungsmöglichkeiten nicht gleich größere Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler bedeuten und daß es geradezu unverantwortlich sei, Schülerinnen und Schüler miteinzubeziehen. Wir Schülerinnen und Schüler sehen dies anders: Schülerinnen und Schüler sehnen sich gerade in der Zeit, in der sie politisch noch nichts erreichen können, nach Möglichkeiten "mitzumischen." Bisher ging dieses nicht, Schülerinnen und Schüler hatten lediglich das Recht, an einer nahezu bedeutungslosen Schulkonferenz teilzunehmen. Daß sich für dieses Amt kaum einer interessierte, ist ja wohl verständlich.

Demzufolge sind die Ansätze des neuen Schulverfassungsgesetzes lobenswert, allerdings - wie so oft - verbesserungswürdig. Die SchülerInnenkammer bezieht sich in ihrer Stellungnahme hauptsächlich auf Teile, die die Rechte der Schülerinnen und Schüler regeln.

Generell gilt, daß wir allen nicht erwähnten Paragraphen zustimmen.

KONFERENZEN
Schulkonferenz §4

Sämtliche Entscheidungsrechte der Schulkonferenz begrüßen wir mit Nachdruck, da sie die Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit der Schule gegenüber der Behörde stärken. Auch der Abstufung in zwei Drittel und einfache Mehrheitsbeschlüsse stimmen wir zu.

§4 (1)
2. Schülerinnen, Schüler und Eltern über die Verwendung von Haushaltsmitteln mitentscheiden zu lassen, ist sinnvoll, da beide Gruppen so bei der Schwerpunktsetzung mitwirken und neue Aspekte in unter Umständen eingefahrene Zuteilungsprozesse bringen können.

§4 (2)
3. Es stellt sich die Frage, ob mit anderen als schulischen Zwecken auch religiöse oder politische gemeint sind. Hiervon ist abzusehen, da die Schule ihre Neutralität wahren muß.

§6 (1)
Grundsätzlich ist die Aufwertung der Schulkonferenz (SK) als oberstes Beratungs- und Beschlußorgan innerhalb der Schule zu begrüßen. Allerdings muß die Macht der Schülerinnen und Schüler als der in der Schule am stärksten vertretenen Gruppe gestärkt werden, jedoch- nicht in einem solchen Maße, als daß Schülerinnen und Schüler Entscheidungen blockieren könnten. Vorstellbar ist daher, daß in einer, Schule mit bis zu 300 Schülerinnen und Schüler 4 Stimmen an die Jugendlichen fallen. In einer Schule mit 301 bis 800 Schülerinnen und Schüler sollten es 5 Stimmen sein, und ab 800 sollten es 6 Stimmen sein. Durch diese Verteilung ist gewährleistet, daß eine 2/3 Mehrheit auch ohne Schülerinnen und Schüler zustande kommen kann, die Heranwachsenden aber dennoch - ebenso wie im Schulalltag - die stärkste vertretene Gruppe sind.

Auch sollten Schülerinnen und Schüler nicht erst ab Klasse 7 die Möglichkeit haben, sich in die SK wählen zu lassen. Wenn der Schülerrat nämlich eire Schülerin oder einen Schüler der Unterstufe in die SK wählt, so hat dieses Mitglied den Vertrauensbeweis des SchülerInnenrats, ist also von ihm als fähig erachtet worden, in der SK mitzuarbeiten.

§7 (1)
Wie bereits in Schleswig-Holstein praktiziert, sollte sich die Schulkonferenz die Vorsitzende oder den Vorsitzenden selber wählen. So kann die Person, die das Vertrauen der meisten Mitglieder der SK besitzt, auch den Vorsitz haben - und das ist eben nicht immer die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§7 (2)
Die SK sollte beschlußfähig sein, sobald mindestens ein Vertreter pro Gremium (SchülerInnenrat, Elternrat und Lehrerkonferenz) anwesend ist. So ist - neben der Meinungsvielfalt - auch garantiert, daß Einladungen an diese Gremien weitergereicht werden (der SchülerInnenkammer sind Fälle bekannt, in denen Einladungen nicht weitergegeben wurden). Sollte eine Gruppe aus Protest nicht erscheinen, so sieht §7 (2) ja auch die Möglichkeit vor, die SK einige Tage später ohne Rücksichtnahme auf die anwesenden Mitglieder erneut einzuberufen.

§7 (3)
Positiv ist, daß die Schulkonferenz im Entwurf für ein neues Schulverfassungsgesetz schulöffentlich sein soll. Allerdings sollte die Schulöffentlichkeit das Recht haben, mit beratender Stimme teilzunehmen, näheres regelt die Schulkonferenz.

Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerkonferenz)

§8
Deutlich erkennbar ist, daß die Lehrerkonferenz nach wie vor oberstes Beschlußgremium in pädagogischen Fragen ist. Eine Entmachtung findet nicht statt, wäre von uns auch nicht gewünscht.

Lediglich der Rahmen wird durch die Schulkonferenz abgesteckt, innerhalb dessen hat die Lehrerkonferenz allen Entscheidungsspielraum.

In diesen Paragraph sollte eingefügt werden, daß Protokolle der Lehrerkonferenz an die anderen Gremien weitergegeben werden. Punkte, die den Datenschutz verletzen, müssen dabei ausgeklammert werden.

Eine Teilnahme von Mitgliedern der Schulkonferenz und des SchulsprecherInnenkollektivs an Sitzungen der Lehrerkonferenz unterstützen wir.

Klassenkonferenz §12 (1)

Der Einrichtung von Klassenkonferenzen stehen wir positiv gegenüber.
Die dadurch notwendig werdende Mehrarbeit von Lehrern ist bedauerlich aber notwendig, da Fachlehrer trotz Aufforderung in vielen Fällen nie zu Elternabenden erschienen sind und eine Koordinierung der schriftlichen Arbeiten auf freiwilliger Basis erwiesenermaßen nicht funktioniert.

§12 (2)
Der Entwurf für ein, neues Schulverfassungsgesetz sieht vor, daß lediglich zwei Schülerinnen oder Schüler an der Klassenkonferenz teilnehmen. Das ist deutlich zuwenig. Daher sollten neben den Klassensprecherinnen oder Klassensprechern zu Beginn jedes Schuljahr noch vier weitere Schülerinnen und Schüler einer Klasse in die Klassenkonferenz gewählt werden.

§12 (3)
In dem Falle, daß in der Klasse oder Stufe keine Eltern mehr an der Klassen- oder Stufenkonferenz teilnehmen, da die Schülerinnen und Schüler volljährig sind, sollten die Stimmen der Eltern an die Schülerinnen und Schüler fallen.

Zeugniskonferenz §13 (1)

Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sollten an Zeugniskonferenzen nicht generell teilnehmen. Ihre Teilnahme bringt die Gefahr mit sich, daß die Zeugniskonferenz zum Abstimmungsautomaten verkommt. Außerdem besteht die Möglichkeit, daß ElternvertreterInnen sich bevorzugt für bestimmte Schülerinnen oder Schüler einsetzen werden, Schülervertreter geraten in Gewissenskonflikte, der Überblick fehlt unter Umständen beiden Gruppen. Stattdessen muß diesem Paragraphen folgendes zugeordnet werden: Lehrer müssen spätestens sechs Wochen vor der Zeugniskonferenz allen Schülerinnen und Schülern Rechenschaft über den derzeitigen Stand geben und die Note schriftlich festhalten. Dasselbe geschieht direkt vor der Zeugniskonferenz. Im Beschwerdefall einer Einzelperson oder einer Gruppe muß dieser Fall in Anwesenheit der betroffenen Personen, der Klassensprecherinnen oder Klassensprecher und der Elternvertreter auf der Zeugniskonferenz diskutiert werden.

Schulleitung

§14 (3)
Zu Punkt 4 sollte hinzugefügt werden, daß auch die kostenlose Benutzung der Büromaterialien gewährleistet wird. Insgesamt muß der Begriff Unterstützung konkretisiert werden, der Interpretation sind sonst keine Grenzen gesetzt.

§17 (2) 3
In den Findungsausschuß sollte nicht nur ein Vertreter der Schulkonferenz, sondern pro Gremium ein Vertreter gewählt werden. § 17(2)4 entfällt dann.

§19
Eine endgültige Bestellung ist ein so wichtiger Schritt, daß hier auch der SchülerInnenrat anzuhören ist.

§ 22
Eine kollegiale Schulleitung halten wir unter Einbeziehung eines Mitgliedes des SchülerInnenrates für sinnvoll. Dieser Schritt ist die logische Konsequenz eines zu Ende geführten Mitwirkungsgedankens.

MITWIRKUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER
Schülerrat

§23
Positiv bewerten wir die Gleichberechtigung beider Klassenvertreter.

§24 (1)
Zur Sicherung einer reibungslosen Arbeit des SchülerInnenrats sollte eingefügt werden, daß den Klassensprecherinnen und Klassensprechern in der auf eine Schülerrats-Sitzung folgenden Stunde im Klassenverband Gelegenheit zu geben ist, ausführlich von der SR-Sitzung zu berichten. Gesetz dem Fall, daß eine Klasse nicht am SR teilgenommen hat, muß das Protokoll vorgetragen werden.

§24 (5)
Dem SchülerInnenrat sollten nach Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule Haushaltsmittel zugewiesen werden. Nur so kann eine funktionierende Arbeit des Schülerrats gewährleistet werden. In diesem Punkt schließen wir uns übrigens der Forderung des Deutschen Lehrerverbandes an.

Schulsprecherinnen und Schulsprecher §25 (1)

Die bisherige Regelung soll beibehalten werden, die Obergrenze für ein Kollektiv allerdings bei 10 Schülerinnen und Schülern liegen.

Begrüßenswert ist, daß die Schulkonferenz einer Kollektivbildung nicht mehr zustimmen muß.

Sitzungen, Vollversammlungen, Verbindungslehrer

Dem SchülerInnenrat sollen statt 10 x 2 Unterrichtsstunden insgesamt 20 Stunden zur Verfügung gestellt werden, die nach eigenem Ermessen eingeteilt werden können.

§26 (3)
Es sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, zwei Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer zu wählen.

Schülerzeitungen, Schülergruppen

§27 (2)
Nach diesem Absatz liegt es im Ermessen der Schulleitung, ob eine Schülergruppe "der Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages" widerspricht. Einmal eingerichtete Gruppen müssen bestehen bleiben bis die Schulkonferenz feststellt, daß sie den Grundsätzen nicht mehr entsprechen.

KAMMERN, LANDESSCHULBEIRAT
SchülerInnenkammer

§41 (1) muß gestrichen werden. An seine Stelle soll treten:
"Die Kammer der Schülerinnen und Schüler setzt sich aus jeweils einem vom SchülerInnenrat gewählten Mitglied einer jeden Schule zusammen. Gewählt werden können Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7. Diese Kammer wählt sich einen geschäftsführenden Vorstand. Die Kammer kann eigenständig Ausschüsse zu bestimmten Themen einsetzen."

§41 (3)
Dieser Absatz sollte gestrichen werden, da er die Arbeit der Kammer insbesondere in der Zeit von Juli bis Dezember stark beeinträchtigt In dieser Zeit ist noch keine neue Kammer gewählt und die alte Kammer ist nahezu gelähmt, da ein Großteil der Mitglieder im Juli ihren Schulabschluß gemacht haben.

§45
Stimmen mindestens zwei der drei Kammern gegen ein Vorhaben der Behörde, so sollte es ein Vetorecht von aufschiebender Wirkung geben. Stimmen alle drei Kammern gegen das Vorhaben, so sollte es ein volles Vetorecht gegenüber der Behörde geben.

Landesschulkammer

Eine Landesschulkammer ist abzulehnen. Sie würde aufgrund der Meinungsverschiedenheit der vertretenen Gruppen kaum eine einheitliche Stellungnahme abgeben können und es würde zu Endlossitzungen kommen.

Auch das hochgepriesene Vetorecht gegenüber der Behörde ist leider nur aufschiebender Wirkung, konkret kann man mit ihm also nichts erreichen.

Gerade Schülerinnen und Schüler brauchen ein Gremium, in dem sie unter sich sind. Der mit der Landesschulkammer verbundene Konsensgedanke kann und wird weiterhin auf freiwilliger Basis verwirklicht werden.

Auf der Sitzung vom 31.10.1995 bei einer Enthaltung einstimmig angenommen.

zum allgemeinpolitischem Mandat der SK/H

Die Schülerinnenkammer Hamburg als die politische Vertretung der Schülerinnen Hamburgs war in den vergangenen Jahren stets bemüht, sich mit politischen Themen auseinanderzusetzen, die von allgemeiner Relevanz waren. Da wir davon ausgehen, daß Schule ein Ort ist, in den gesellschaftliche Probleme, Fragen und Konflikte hineingetragen werden, haben wir uns stets bemüht, uns diesen daraus resultierenden Anforderungen zu stellen. Wir denken nicht, daß sich Schule und Politik generell voneinander trennen lassen.

So hat es die SK/H in Zeiten zunehmender Fremdenfeindlichkeit stets als ihre Aufgabe angesehen, durch antirassistische Aufklärungsarbeit gegen Intoleranz und Vorurteile anzugehen. Die rigorosen Sparmaßnahmen im Bildungsbereich waren genauso Anlaß für Aktivitäten der SK/H, wie die Einsparungen im Jugend- und Sozialbereich. Außerdem beschäftigten sich Arbeitskreise der SK/H unter anderem mit Drogen-, Umwelt- und Verkehrsproblemen. Das friedenspolitische Engagement der SK/H war nicht nur während der Antiaufrüstungskampagnen, den Ostermärschen oder dem Golfkrieg an der Tagesordnung, sondern auch bei dem Bürgerkrieg im ehemaligen Jugoslawien. Im Rahmen dessen kam es in Zusammenarbeit mit der BSJB zu einer umfangreichen Spendensammlung, die unter der Schirmherrschaft des ersten Bürgermeisters von Hamburg H. Voscherau stand. Zur Zeit ruft die SK/H zu einer Unterschriftenaktion gegen den Krieg in Tschetschenien und zu einer Mahnwache vor dem russischen Konsulat auf. In Zusammenarbeit mit der Hamburger Bürgerschaft organisiert die SK/H seit längerem die Veranstaltung "Jugend im Parlament". Dabei wird die SK/H von der Hamburger Bürgerschaft sowie in der Vergangenheit von der BSJB als allgemeinpolitische Vertretung der Hamburger Schülerinnen angesehen.

Die SK/H war immer ein Anlaufpunkt für politisch interessierte Schülerinnen. In Form von Arbeitskreisen, Veranstaltungen, Seminaren, Resolutionen und Demonstrationen hat es die SK/H als ihre Aufgabe angesehen, Schülerinnen an politische Themen heranzuführen und ein Beitrag zu ihrer politischen Bildung zu leisten. In Zeiten von zunehmender "Politikverdrossenheit" besonders bei Jugendlichen sehen wir es auch in Zukunft als eine wichtige Aufgabe der SK/H, den Schülerinnen politische Arbeit zu ermöglichen und zu politisch relevanten Themen Stellung zu beziehen.

Um die Arbeit der SK/H in ihrem politischen Selbstverständnis nicht unnötig zu erschweren, müssen wir auch weiterhin darauf drängen, daß auch von Seiten der BSJB ein allgemeinpolitisches Mandat der SK/H offiziell anerkannt wird.

Beschlossen auf der Sitzung am 21. März 1995

zur geplanten Änderung der Ferienordnung

Die SchülerInnenkammer Hamburg spricht sich gegen die geplante Änderung aus.

Die Anzahl der durch unterschiedliche Ferientermine betroffenen Familien schwankt je nach vorliegender Quelle zwischen 500 und 1000. Gehen wir davon aus, daß sich ca. 700 Gastschüler auf neun Jahrgänge (5.-13. Klasse) an Hamburger Schulen relativ gleichmäßig verteilen, so ergibt dieses pro Jahrgang knapp 80 Schüler. Da diese Schüler nach und nach aus dem Hamburger Schulsystem herauswachsen und neue nicht hinzukommen werden, wird sich das Problem in wenigen Jahren von selbst gelöst haben.

Vor diesem Hintergrund erscheint der neue Vorschlag der BSJB, von 1999 an die Frühjahrsferien an die Schleswig-Holsteins und Niedersachsens anzugleichen als äußerst unsinnig, da bis dahin die Hälfte der Schüler die Schule abgeschlossen haben wird.

Die Notwendigkeit zur Änderung ist aber noch aus anderen Gründen in Frage zu stellen. Schleswig-Holstein und Niedersachsen haben das Gastschulabkommen nicht verlängert, sehen sich offenbar nicht verantwortlich für die betroffenen Familien. Dafür sieht Hamburg sich nun plötzlich in der Pflicht, diesen Schülern zu helfen; die Fürsorgepflicht erscheint in einem zweifelhaften Licht, widerspricht sie doch sonstigen politischen Gepflogenheiten. Lediglich die Tatsache, daß Schüler, die sich sowohl in der SchülerInnenkammer als auch in deren Ausschüssen und bei Jugend im Parlament gegen die Veränderung ausgesprochen haben, unter einem Versäumnis der Politik leiden sollen, muß man wohl leider als normal hinnehmen.

Ein weiteres gern angeführtes Argument für die Verschiebung sind die klimatischen Verhältnisse in März und April.

Ein vor etlichen Jahren im Auftrag der BSJB angefertigtes Gutachten zeigt aber eindrucksvoll, daß das Wetter im April (Regentage, Temperatur) nicht wesentlich besser ist als das Wetter im März (siehe auch den Jahresrückblick 1994 bzw. 1993 des Seewetteramtes Hamburg). Hinzu kommt, daß die Wirkung der zweifellos längeren Tage im April durch den Wechsel von Winter- zu Sommerzeit deutlich geschmälert wird; es ist durchschnittlich eine Stunde länger hell am Abend.

Nüchtern betrachtet ergibt sich somit kein zwingender Grund, weshalb nicht verreisende Schüler im April in Hamburg mehr Spaß haben sollten als im März. Im Wonnemonat Mai wäre dies der Fall, doch die allseits gerühmten Maiferien sollen ja gerade entfallen!

Stattdessen wird ein Drei-Wochen-Ferienblock eingeführt, eine Tatsache, die nicht zu begrüßen ist, denn Leistungslöcher werden besser durch mehrere kurze Ferien als durch einmalig lange aufgefangen. Die Motivation der Schüler und Lehrer ist nach Ferien auf jeden Fall größer - egal, wie lange diese sind.

Es stellt sich also nicht die Frage, ob das, was in anderen Ländern seit Jahren praktiziert wird, für Hamburg schlecht sein kann, sondern es müßte vielmehr heißen, wie das, was in Hamburg seit ebenso vielen Jahren erfolgreich praktiziert wird, plötzlich für Hamburg schlecht sein kann!

Außerdem soll die Hamburger Ferienordnung jedes Jahr erneut im "Kreuzfeuer der öffentlichen Auseinandersetzung" stehen. Von diesem "Kreuzfeuer" haben wir in Hamburg bisher eher wenig zu spüren bekommen, es wird tatsächlich wohl von anderen Ländern geschürt. Der Hauptgrund ist klar erkennbar: Neid auf die Hamburger Skifahrer, wahrlich kein Grund zur Terminänderung.

Nicht zu vergessen ist die soziale Komponente. Skilaufen wird durch den geänderten Ferientermin zum Luxus derer, die sich Wintersport in Kanada oder den Hochlagen Norwegens leisten können. Auch preiswerte Jugendreisegruppen werden zu Ostern in Konkurrenz mit Gruppen aus anderen Ländern treten müssen und ihrerseits um eine Preiserhöhung nicht herumkommen, die Hauptsaison ist nun einmal teurer!

Abschließend fragen wir, weshalb in einer Zeit, in der die Schulbehörde sich rühmt, den Eltern und Schülern mehr Rechte zu geben, die Eltern nicht gleich zur Abstimmung gebeten werden, sondern dieses erst dann tun sollen, wenn eine Einigung mit Niedersachsen und Schleswig-Holstein 1999 erneut scheitern sollte.

Offensichtlich ist die BSJB erst dann an einer Meinung der Betroffenen interessiert, wenn der öffentliche Druck zu groß wird. Das ist bedauerlich.

Wir stellen also fest, daß sämtliche altbekannte Argumente schon vor Jahren für zu schwach befunden wurden, um eine Verschiebung der Ferien zu gerechtfertigen.

Die neuen Punkte haben ein gemeinsames Problem: Sie sind nicht stärker!

Die SchülerInnenkammer fordert daher den Erhalt der bisherigen Ferienordnung in bezug auf die Frühjahrs- und Maiferien auf Jahre hinaus.

Beschlossen auf der Sitzung am 16. Februar 1995

zu politischer Werbung an Schulen

Die SchülerInnenkammer Hamburg spricht sich für eine Beibehaltung der bisherigen Regelung aus.

Im Falle einer Liberalisierung wären die Neutralität der Schulen und der politikfreie Raum Schule als solcher gefährdet.
Für Schulgremien besteht bereits die Möglichkeit, sich Informationsmaterial der Parteien zu besorgen; hierzu müssen sie selbst aktiv werden. Dies ist zu begrüßen und es verhindert, daß Gremien, die sich aus Parteipolitik heraushalten wollen, von Briefen überflutet werden.

Auch hält die Kammer es für gefährlich, extremistischen Parteien ein neues Forum für die Verbreitung ihrer Ideen zu bieten.

Gerade jüngere Schüler können für extremistisches Gedankengut besonders empfänglich sein.

 

 

 

 

 

 

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