zum Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Berufliche Schulen Hamburg“ (SBSH-Gesetz), zur Verordnung über die Satzung der Stiftung „Stiftung Berufliche Schulen Hamburg“ und alle damit verbundenen weiteren Verordnungen und Gesetzesänderungen

1. Zum Stiftungsmodell

Die Einbeziehung von WirtschaftsvertreterInnen in schulische Entscheidungen ist grundsätzlich zu befürworten. Sie können wohl am besten evaluieren, wo sich die Ansprüche in den Betrieben mit den in der Schule Gelerntem überschneiden und wo nicht. Mehr besondere Qualifikationen bringen WirtschaftsvertreterInnen jedoch nicht in die Schule. Auf welche Weise und wie viel Stoff vermittelt werden soll, sollte Sache der Lernenden und Lehrenden bleiben. Wie die schulinternen Lernprozesse Ablaufen und wie viel Belastungen hier möglich sind können LehrerInnen, Eltern und SchülerInnen besser beurteilen als WirtschaftsvertreterInnen, die kaum Einblick in die schul- und noch weniger in die klasseninternen Prozesse haben.

Wir sehen also keinen Grund dafür WirtschaftsvertreterInnen 50 % der Stimmen in einem schulischem Gremium zu geben. Die Wirtschaft soll und muss in die Evaluation von Schule eingebunden werden, aber nicht in einem solchen Ausmaß. Letztlich muss Schule in der Hand des Staates und der an Schule beteiligten bleiben, schon allein um die im Schulgesetz gesteckten Bildungsziele zu erreichen, von denen viele die Wirtschaft nur höchst indirekt treffen.

Unsere Forderung also:
Die Entscheidungen sollen in einem Gremium getroffen werden in dem sowohl SchülerInnenvertreterInnen (aus der SchülerInnenkammer und dem KreisschülerInnenrat Berufsschulen), ElternvertreterInnen und LehrervertreterInnen Stimmrecht haben. Denkbar wären z.B. jeweils 2 Stimmberechtigte aus den jeweiligen Gremien dieser drei Parteien und aus der Wirtschaft. Bleibt noch die Schulbehörde mit 3 stimmberechtigten Mitgliedern zur Mehrheitsfindung.


2. Zum Reformbedarf der beruflichen Schulen

Die geplante Reform wird in der vorliegenden Form dem Reformbedarf der beruflichen Schulen in keiner Weise decken! Was vorliegt ist einzig und allein eine Reform zur Veränderung der Entscheidungsmacht über die Berufsschulen.

Reformbedarf besteht zweifellos. Dieser sollte in einem geeigneten Verfahren mit allen Beteiligten diskutiert und festgestellt werden. Erst dann können gemeinsam geeignete Verfahren und Lösungen entwickelt werden. Welche Gremien über die Umsetzung dieser Verfahren entscheiden ist eine vollkommen andere Frage.

Festzuhalten bleibt, dass diese Reform keine neuen pädagogischen Konzepte an die Schulen bringt. Wer dies behauptet versucht eine Videospielkonsole als vollfertigen Personalcomputer zu verkaufen.


3. Zum Verfahren

Das Verfahren zur Reform ist äußerst undemokratisch.

Es hat bislang keine Beteiligung der SKH oder der Schülervertretungen an den Berufsschulen zu irgendeinen Zeitpunkt der Reform stattgefunden. Es gab keine Einbindung in eine Problemanalyse oder in die Erstellung des Reformkonzeptes. Dies kritisieren wir und fordern, dass vor einer Beschlussfindung durch die Deputation der Dialog mit den Gremien und Betroffenen gesucht wird.

Auch eine Einbindung der angeblichen Hauptzielgruppe der Reform – der Auszubildenden aus der Dualen Ausbildung – hat weder direkt noch indirekt, z.B. über ihre JAVen oder Gewerkschaften, stattgefunden.

Das eine Beteiligung der SchülerInnen und ihrer VertreterInnen an dem Reformprozess nicht vorgesehen ist, hat insbesondere die Workshopphase an den Schulen gezeigt: Es gab keine Einladung und Einbindung der SchülerInnenvertreterInnen an den Berufsschulen.
Erschienen gewählte SchülerInnenvertreterInnen dennoch auf einem Workshop, so wurde dies von der Behörde vehement beanstandet und das Stattfinden des Workshops in Frage gestellt. So z.B. an der G 19 am 24.09.2003.
Die Protestaktionen an den Berufsschulen und Gespräche mit den Betroffenen zeigen deutlichst, dass diese Reform nicht auf die Zustimmung der direkt Betroffenen trifft. Und zwar aller direkt betroffenen Gruppen an den Schulen. Dies allein sollte Grund genug sein das vorliegende Konzept grundlegend zu überarbeiten.

Bemerkenswert ist auch, dass der Reformvorschlag von der Behörde und der Unternehmensberatung Putz&Partner ohne wissenschaftliche Begleitung zustande gekommen ist. Dies sollte eigentlich nicht möglich sein, wenn es wirklich um eine Verbesserung des Unterrichtes und der Ausbildungsqualität gehen würde.

4. Zu den Rechten der Schülervertretungen/
zur zukünftige Beteiligung der SchülerInnen

Es gibt einen KreisschülerInnenrat Berufsschulen...
Wir fragen uns warum dieser in den Reformplänen nicht vorkommt. Dieses Gremium hat genau die richtige Zusammensetzung sich hier für die SchülerInnen zu beteiligen. Sowohl an der Erstellung von Reformplänen als auch an der Entscheidungsfindung in Stiftungskonstruktionen, bzw. in Gremien, die für Berufsschulen Entscheidungen treffen sollen.

In den Schulzentren wird es im Lenkungsausschuss für über 2000 SchülerInnen eine Stimme geben. In wichtigen Fragen darf nicht mit abgestimmt werden. Eine effektive Interessensvertretung ist somit nicht möglich. Die großen Zentren, eventuell sogar auf mehrere Standorte verteilt machen eine sinnvolle Vertretung aller SchülerInnen unmöglich.

SchülerInnenvertretungen an den Schulen können, müssen aber nicht mehr eingerichtet werden. Die Existenz einer Schülervertretung ist in Zukunft vom Wollwollen des Lenkungsausschusses und der Schulleitung abhängig.
Das darf nicht sein: Eine gesetzliche Verankerung der SchülerInnenvertretung, ihrer Rechte und Struktur muss vorhanden sein. Der Reform Vorschlag ist aus unserer Sicht ein Rückschritt in Zeiten der SchülerInnenmitverwaltung. Er stellt die gesamte Konstruktion von SchülerInnenvertretung, wie sie seit Jahrzehnten in Hamburg funktioniert in Frage. BerufsschülerInnen müssen genauso das Recht haben schulische Entscheidung im demokratischen Prozess mitzutreffen, wie es alle anderen SchülerInnen an den weiterführenden staatlichen Schulen in Hamburg haben.


5. Schlussworte

Aus der oben genannten Gründen lehnt die SchülerInnenKammer Hamburg den Entwurf der Behörde ab.
Kleinere Nachbesserungen am Entwurf sind aus unserer Sicht nicht ausreichend. Eine gemeinsame Problemanalyse und Lösungssuche sollte Grundlage eines neuen Anlaufs sein. Wir wollen nicht blockieren und bieten unsere Mitarbeit für ein Reformkonzept an, dennoch werden wir uns auch weiterhin mit Protestaktionen gegen das vorliegende Reformkonzept solidarisieren und die SchülerInnen in ihren Protesten unterstützen.

Beschlossen am Montag, den 27. Oktober 2003
vom Vorstand der SchülerInnenkammer

 

Die Pressemitteilung vom 30.10.2003 zu dieser Stellungnahme gibt es hier

Hamburg neutral? zum BSV-BSK-Streit

Der Vorstand der SchülerInnenkammer Hamburg ist nach langer Debatte zu folgender Position in dem BSV/BSK-Streit gekommen:

Der Vorstand der SchülerInnenkammer Hamburg wird mit keiner der beiden SchülerInnenvertretungen sympathisieren oder sich offiziell zu einer der beiden Vertretungen bekennen. Wir verurteilen die Spaltung der SchülerInnenvertretung auf Bundesebene und den Konkurenzkampf zwischen BSV und BSK aus folgendem Grund:

Eine SchülerInnenvertretung auf Bundesebene sollte den Zweck haben, ALLE SchülerInnen in ganz Deutschland zu vertreten. D.h., dass es deligierten SchülerInnen aus jedem Bundesland ermöglicht sein sollte, ihre Ziele und Vorstellungen in diesem bundesweiten Gremium durchzusetzen und zu verwirklichen. Bei keinem dieser beiden Gremien sieht der Vorstand der SchülerInnenkammer Hamburg momentan eine Repräsentation der bundesweiten SchülerInnenschaft gewährleistet.

Der Vorstand der SchülerInnenkammer Hamburg wird deshalb alle Versuche eine bundesweite SchülerInnenvertretung zu etablieren, unterstützen. Er hofft auf die Einsicht beider Parteien und die Beilegung des Streites zu Gunsten der Rechte der gesamten SchülerInnenschaft Deutschlands.

Der Vorstand der SchülerInnenkammer Hamburg wird sich deshalb in der Arbeit für eine gerechte und bundesweite SchülerInnenvertretung, keiner Position direkt zuordnen lassen und will aus diesem Grund auch in beiden Gremien mitarbeiten und sich - so lange die Ziele dieser Bemühungen auf die Bedürfnisse der bundesweiten SchülerInnenschaft eingehen – engagieren.

„Wir sehen keinen Sinn darin in eine „passive“ Neutralität zu verfallen, sondern wollen unser Möglichstes tun, das Ziel einer bundesweiten SchülerInnenvertretung auch zu erreichen. Mit Passivität ist noch nichts gewonnen worden.“


Der Vorstand der SchülerInnenkammer Hamburg

beschlossen auf der Vorstandssitzung am 1.10.2003

zur Änderung der Ferienordnung

Die SchülerInnenkammer nimmt diese Änderungen zur Kenntnis.

Vorstandsbeschluss am 27.08.2003

Neufassung der Richtlinie zur Förderung eines Schulbesuchs im Ausland

Wir nehmen die geplanten Änderungen zur Kenntnis. Da die Änderungen nur rechtliche, jedoch keine inhaltlichen Konsequenzen zu haben scheinen, sehen wir keinen Grund diese zu kommentieren. Wir weisen jedoch bei dieser Gelegenheit auf die Resolution des Ausschusses „Schule: Bildung“ von Jugend im Parlament 2002 hin und fragen, warum auf diese nicht eingegangen wurde, wenn hier doch schon einmal Veränderungen vorgenommen werden.

Wir zitieren deshalb noch einmal den von JiP-Plenum beschlossenen Reolution:

SchülerInnenaustausch-Förderung
„Wir finden, dass jede Schule einen "freiwilligen" SchülerInnenaustausch anbieten sollte, weil es die Sprachkenntnisse eines jeden Schülers/einer jeden Schülerin verbessern kann.
Außerdem lernen SchülerInnen somit andere Länder und Kulturen kennen.
Vor allem an Haupt- und Realschulen sollte so ein Austausch-Programm noch eingeführt werden; an fast allen Gymnasien findet es glücklicherweise schon statt.
Dabei sollte jedeR SchülerIn die Chance haben, an einem Schüleraustausch teilzunehmen. Sollte einE SchülerIn es sich finanziell nicht leisten können, muss der Staat, wenn nicht anders möglich, Unterstützung entgegenbringen.“

Vorstandsbeschluss am 27.08.2003

Neufassung der Richtlinie für Klassenarbeiten und andere schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen (Klassen 3 bis 10)

Die SchülerInnenkammer begrüßt die Änderungen der Behörde für Bildung und Sport an der Richtlinie für Klassenarbeiten und andere schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen (Klassen 3 bis 10).

Wir sind uns dabei bewusst, dass die Änderungen ohne pädagogische Hintergedanken vollzogen werden, sondern einzig und allein als scheinbare Entlastung, für die durch das AZM belasteten LehrerInnen Hamburgs dienen soll. Wir kritisieren diese Art der Arbeit der Behörde.

Wir erhoffen uns viel von der neuen Bestimmung, nach der nun auch in den sogenannten Hauptfächern andersartige schriftliche Leistungen bewertet werden können. Diese andersartigen schriftlichen Leistungen können beispielsweise in Form von z.B. Referaten, schriftlichen Hausaufgaben oder gar Präsentationsarbeiten weit mehr pädagogischen Wert entwickeln als eine normale Klassenarbeit, da diese z.B. zur Aneignung neuer bzw. unterrichtserweiternder Inhalte dienen können. Normale Klassenarbeiten dienen meist nur dazu den erlernten Stoff wiederzugeben.

Wir schlagen vor diese Regelung noch zu erweitern.
Als das größte Problem der Herabsetzung der Anzahl der Klassenarbeiten scheint es uns, dass die schriftlichen Noten hierdurch weniger reflektiert sind. Ein Ausrutscher ist schnell passiert und wiegt schwer bei nur zwei Klassenarbeiten und durchschnittlichen Bewertungsrichtlinien über 20% der gesamten Endnote des Halbjahres. Wir stimmen hier voll und ganz mit der Elternkammer überein!
Unser Vorschlag lautet, SchülerInnen durch diese Richtlinie die Möglichkeit einzuräumen, Referate, Hausaufgaben oder andere Leistungsnachweise im Rahmen der andersartigen schriftlichen Leistungsnachweise auch als Einzelperson zu leisten, die dann in die schriftliche(!) Note mit einbezogen werden können.
Diese Maßnahme würde dieses Problem der Neuregelung ausgleichen und zu gleich den SchülerInnen mehr Eigenverantwortung zu kommen lassen, an der diese nur wachsen können.

Des weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass nach unseren Erfahrungen „Soll-Regelungen“ im schulischen Bereich nur selten als solche umgesetzt werden, andersgesagt nur selten auch wirklich in den Schulen umgesetzt werden. Wir halten es deshalb für ratsam hier entgegenzusteuern, um die Umsetzung dieser Regelung zu verbessern. Denkbar wäre entweder eine stärkere Formulierung in Rahmen der Regelung (wir sind uns dabei der juristisch sehr starken Bedeutung einer „Soll-Regelung“ durchaus bewusst), auf jeden Fall aber eine starke Publizierung dieser Neuregelung, um gerade den SchülerInnen zu ermöglichen auf diese „Soll-Regelung“ hinzuweisen.

Sofern nicht beides geschieht, sehen auch wir uns gezwungen gegen die Änderung zu plädieren, da uns die Risiken einer weniger reflektierten Benotung ohne diese Zusätze zu groß erscheinen.

Vorstandsbeschluss am 27.08.2003

zum vierten Jahresbericht der Ombudsfrau für SchülerInnenvertretungen

Die SchülerInnenkammer Hamburg begrüßt erneut nachdrücklich die Existenz der Ombudsfrau für SchülerInnenvertretungen und ihrer jährlichen Berichte. Für die SchülerInnenvertretungen an den Hamburger Schulen ist sie oft eine unverzichtbare Instanz, um zur Umsetzung ihrer Rechte zu gelangen, wie die Anzahl von 70 Anfragen zeigt.

Den Anstieg der Anfragen an die Ombudsfrau von 57 auf 70 Anfragen sieht die SchülerInnenkammer als Ausdruck einer steigenden Popularität der Ombudsfrau, jedoch ist es kein Anzeichen dafür, dass das Problem der Missachtung von SchülerInnenrechten besser in den Griff bekommen wurde. Die SchülerInnenkammer geht nach wie vor von einer hohen Dunkelziffer aus, da es vielen SchülerInnen an Kenntnis der Ombudsfrau oder an Mut, sie anzusprechen, mangelt.

Einzelne Fälle erschrecken die Kammer besonders. Einige LehrerInnen akzeptierten einen Klassensprecher nicht als Vertreter seiner Klasse. Es kann nicht sein, dass diese Grundlagen der Mitbestimmung von SchülerInnen nicht bekannt sind.

Obwohl Fälle, wie verspätete oder nicht erfolgte Einladungen zu Klassenkonferenzen sowie Verweigerungen technischer Hilfeleistung im Schulalltag, zu trauriger Regelmäßigkeit gefunden haben, sind sie doch nicht hinnehmbar.

Die Beobachtung des Ombudsberichtes, dass “Recht haben und Recht bekommen“ zweierlei seien, kann die SchülerInnenkammer bestätigen. Es kommt an den Schulen immer wieder zu Verletzungen der Mitwirkungsbestimmungen. Dies ist „Rechtsbruch“ zu nennen. Besonders der oftmals daraus folgende Rückzug von SchülerInnen aus ihren Ämtern ist inakzeptabel, da dadurch unnötig Engagement und Verantwortungsübernahme für Andere verhindert wird.

Als Konsequenz aus diesem Bericht fordert die SchülerInnenkammer Hamburg von der Behörde für Bildung und Sport Maßnahmen in zwei Bereichen:

Zum Einen muss die Information der SchülerInnen insgesamt, nicht nur ihrer VertreterInnen, deutlich verbessert werden. Mitwirkung ist zentraler Bestandteil der demokratischen Bildung. Hier hat sich in der Vergangenheit die „SchülerInnenfibel“ als hilfreich, aber leider nicht weitreichend genug erwiesen. Eine Information über Mitwirkung muss im Unterricht erfolgen, damit sie alle SchülerInnen erreicht. Die SchülerInnenkammer schlägt hier ein Modell vor, nach dem die SchülerInnen der Fünften Klasse zu Schuljahresbeginn ausführlich informiert werden. Danach wird jeweils zu Schuljahresbeginn eine Auffrischung gegeben.

Als zweiten Problembereich sieht die Kammer den Kenntnisstand der LehrerInnen über Mitwirkungsrechte der SchülerInnen. Die Information von Lehrerinnen und Lehrern ist entscheidend für die Mitwirkungsrechte der SchülerInnen. Wir fordern verpflichtende Fortbildungsangebote in diesem Bereich. Vorstellbar ist auch, dass SchulsprecherInnen, Kammermitglieder oder andere SchülervertreterInnen auf Lehrerkonferenzen die Rechte vorstellen.

Für eine erfolgreiche Arbeit der Ombudsfrau ist ihre Unabhängigkeit von der Hierarchie der Behörde für Bildung und Sport unabdingbar.

Wir gehen davon aus, das die Ombudsfrau für eine weitere Amtsperiode von der BBS eingesetzt wird.


Vorstandsbeschluss am 22.04.2003

Den kompletten Ombudsbericht und weiteres Material gibt es auf der Homepage der Ombudsfrau!

zu dem Gesetzestext "Entwurf 2003 des Hamburger Schulgesetzes"

Die SchülerInnenkammer Hamburg begrüßt die Evaluation des Schulgesetzes. Auf den folgenden Seiten werden wir nicht nur unsere Kritik zu dem uns von der Behörde für Bildung, Jugend und Sport vorgelegten Entwurf Stellung nehmen, sondern auch eigene Vorschläge erneut einbringen.

Zu dem Entwurf des Amtes für Schule:

Zu §1:
Die Änderung in Satz 1 setzt andere Maßstäbe, mit denen wir nicht konform gehen können. Der Schule als Institution wird dadurch ein Stück weit die Verantwortung entzogen. Die Beschränkung des Rechtes auf Bildung auf die Fähigkeiten und Neigungen der SchülerInnen halten wir für falsch, da sie die Schule aus der Verpflichtung entlässt, auch vermeintlich zu schwache SchülerInnen bestmöglich zu unterstützen über seine Möglichkeiten hinaus zu wachsen. Es stellt sich die Frage, wer die Fähigkeiten und Neigungen der SchülerInnen einschätzen soll und wo die Möglichkeiten der SchülerInnen enden. Wenn die Fähigkeiten auch die materiellen Möglichkeiten der SchülerInnen meinen, ist dies grundsätzlich abzulehnen.

Ein Ende des Rechtes auf schulische Bildung mit dem Erreichen des 27. Lebensjahres halten wir für unnötig. Unserer Meinung nach sollte jeder gleich welchen Alters die Möglichkeit haben sich auch in der Schule zu bilden.


Zu §3:
Die Änderung in Absatz 1 sehen wir nur als eine weitere festgeschriebene Splittung der Lerngruppen an. Dadurch wird nach unserer Meinung das Elitäre Denken unter den Schülerinnen und Schülern gefördert. Daher lehnen wir sie ab.

Die Entfernung der Förderung von Zweisprachigkeit als Ziel von Schule widerspricht unserem Wunsch nach einer Förderung der multikulturellen Gesellschaft.

Wir begrüßen eine Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern. Allerdings nicht in der Form, wie sie in Absatz 4 formuliert wurde. Die Schule hat kein Recht dazu die Eltern ohne das Beisein des Schülers bzw. der Schülerin, nachdem sie nach dem Gesetz nicht mehr erziehungsberechtigt sind, also wenn ihre Kinder die Volljährigkeit erreicht haben, über den Leistungsstand ihrer Kinder zu informieren. Dies kann nur in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Eltern, LehrerInnen und SchülerInnen geschehen. Auch vor Erreichen der Volljährigkeit sollte kein Informationsaustausch zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten hinter dem Rücken der SchüerInnen geschehen. Wir sehen die Gefahr, dass dies als ein Vertrauensbruch gegenüber den SchülerInnen gewertet werden könnte und somit Konflikte hervorrufen könnte.


Zu §4:
Die Änderung in Absatz 2 führt zu einer unnötigen Festlegung und Zentralisierung. Hier werden wieder die Möglichkeiten der Unterrichtsgestaltung eingeschränkt und die ursprüngliche Grundidee der Bildungspläne, Jahrgangs unabhängige und Schulform unabhängige Anregung zur Unterrichtsgestaltung zu schaffen, verworfen.


Zu §5:
Auch hier wird der Inhalt durch die Änderung in Absatz 2 zu sehr festgelegt. Gleichzeitig sehen wir in der Festlegung der Lernbereiche eine konträre Haltung zur Stärkung der Schulautonomie. Fraglich ist auch, ob es sinnvoll ist an jeder Schule die gleichen Fächerübergreifenden Unterrichtsprojekte durchzuführen oder ob man bzw. die Schule selbst hier nicht auf die speziellen Möglichkeiten der Schulen und ihrer Kollegien eingehen sollte. Die Schulkonferenz wird hier um ein entscheidendes Recht beschnitten.


Zu §8:
Wir sprechen uns aus den zu § 4 und 5 genannten Gründen auch gegen die Änderung in Absatz 1 aus.


Zu §9:
Die Änderung in Absatz 1 Nummer 3 ist eine Tabuisierung. Dies ist nicht zu bewältigen und wir würden es auch für falsch halten. Es ist wichtig sich in der Schule auch mit diesen Themen auf eine Art und Weise zu befassen, die zulässt, solche Aussagen zu lesen. Konsequent dürfte man so gut wie keine Quellen in Geschichtsbüchern mehr lesen oder in Deutsch müssten dann auch bestimmte Werke, die bisher im Unterricht aufgetaucht sind, verboten werden. Wir sehen hier eine starke Zensur und den Versuch solche gesellschaftlichen Probleme einfach aus der Schule zu verdrängen.


Zu §10:
Diese Änderung halten wir für positiv, denn sie gibt die Möglichkeit Schulversuche in denen ausschließlich neue Formen der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden, problemloser durchzuführen, ohne derartige Versuche wissenschaftlich begleiten lassen zu müssen. Auch die verpflichtende Teilnahme aller SchülerInnen halten wir für sinnvoll.

Zu §11:
Diese Änderung kann nicht so stehen bleiben, da in den nächsten 8 Jahren noch eine 13. Klasse de facto existieren wird und somit nicht einfach aus dem Gesetz verschwinden kann.

Zu §12:
Wir haben Bedenken gegenüber der hier gewählten neuen Überschrift, da sie leicht in einen falschen Kontext gebracht werden kann. Die neue Formulierung des Absatz 3 lässt viele Unklarheiten offen. Wer entscheidet wer wann zu einem Problemfall wird? Wo werden hier die Maßstäbe gesetzt? Dies darf keine Alleinentscheidung von LehrerInnen sein.

Die Sonderschule ist keine integrative Schulform. Folglich gehört sie in Absatz 1 nicht erwähnt.

Die Schulkonferenz sollte auch weiterhin die Möglichkeit haben, einen Antrag zur Einrichtung von Integrationsklassen in der Primarstufe genauso wie auch in der Sekundarstufe stellen können.
Zusätzlich sollten auch Integrationsklassen in der Sekundarstufe 2 möglich sein.

Wir fragen uns, warum sowohl die im § 19 vorhandene Möglichkeit Maßnahmen auch ohne Antrag der Erziehungsberechtigten auf Erziehungshilfe, als auch die Einschränkung durch das achte Sozialgesetzbuch gestrichen wurden.

Wir fordern die Beibehaltung der integrativen Regelklassen und einen weiteren Ausbau dieser wahrlich integrativen Maßnahme.


Zu §14:
Wir begrüßen die Festlegung das Kindern hier ein spezielles Förderprogramm zu teil werden soll.


Zu §15:
Die Änderung in Absatz 1 und sechs trennt die Oberstufe als Bestandteil der Gesamtschule in dieser Formulierung viel zu stark. Dadurch dass es nicht mehr die Oberstufe der GS, sonder die Oberstufe an der GS ist, geht die Zugehörigkeit verloren. Wie sieht es dann z.B.: mit der SV aus? Muss die SV dann separat in der Oberstufe laufen? Es werden hier unnötige Trennungen vollzogen, die der Schulgemeinschaft nicht förderlich, sondern hinderlich wirken werden.

Die Umformulierung in Absatz 1 lehnen wir ab. Gesamtschulen sollten auch weiterhin eine Primarstufe beinhalten können.


Zu §16:
Die Änderung in Absatz 2 lehnen wir ab, da hier neue Selektionsverfahren bereits in der Beobachtungsstufe eingeführt werden sollen. Hierdurch würde man die Beobachtungsstufe und ihre bisher angestrebten Ziele abschaffen.

Die Umformulierung in Absatz 3 und 4 lehnen wir ebenfalls ab. Hier werden unnötige gesellschaftliche Bildungsklassen festgeschrieben. Selektion und Klassifizierungen lehnen wir ab. Sie ermöglichen ein elitäres Denken und streben gegen den Zusammenhalt unserer Gesellschaft.

Zu §17:
Auch hier muss die 13. Klasse noch erwähnt werden, da sie noch 8 Jahre besteht. Die Änderung in Absatz 3 stößt bei uns auf die gleiche Ablehnung wie in §16 bereits beschrieben.

Eine Änderung der erlaubten Dauer des Besuches der Oberstufe erscheint zwar im Zuge der Schulzeitverkürzung für sinnvoll, nur sollte diese erst stattfinden wenn die Oberstufe am Gymnasium nicht mehr 3 Jahre umfasst. Bis dahin sollten die bisherigen Regelungen für die 9-jährigen Jahrgänge weiter gelten.


Zu §18:
Die Änderung lehnen wir ab, denn auch dieser Bildungsweg sollte allen SchülerInnen zugänglich bleiben. Schülerinnen und Schülern sollte dieses Recht nicht genommen werden. Die Änderung in Absatz 3 stößt bei uns auf die gleiche Ablehnung wie in §16 bereits beschrieben. Auch bestehen gegen die Änderungen in Absatz 3 die gleichen Bedenken, die schon zuvor erwähnt wurden.


Zu §20:
Die Änderung in Absatz 1 ist eine unnötige Einschränkung und Klassifizierung. Die Berufschule sollte auch weiterhin allgemein bilden und nicht nur berufsbezogen.


Zu §22:
Der §22 stößt bei uns auf komplette Ablehnung. Eine faktische Schließung der Fachoberschulen lehnen wir ab. Durch diese Schulgesetzesänderung wird dem Beschluss der Deputation, die Entscheidung zur Schließung der Fachoberschulen mindestens um ein Jahr zu verschieben, zuwider gehandelt und eine Entscheidung voraus genommen.

Die Einschränkung der Fachoberschulen auf berufsbezogene Bildung lehnen wir ab.


Zu §23:
Die Möglichkeit zur Einrichtung der Einführungsstufen sollte aufrecht erhalten werden.


Zu §24:
Wie bereits in den vorhergehenden Paragraphen lehnen wir die neue Sprachregelung ab.


Zu § 26:
Wie in § 23 sollte auch hier die Möglichkeit der Einrichtung vorhanden bleiben, da sonst auf einen eventuellen Anstieg des Interesses nicht mehr reagiert werden kann.


Zu § 30:
Die Aufhebung der Lernmittelfreiheit lehnen wir ab. Bildung sollte kostenfrei für jeden zu Verfügung stehen.


Zu §31:
Änderung in Absatz 3 Satz 1 lehnen wir ab und verweisen auf die alte Wortregelung. Eine Umformulierung von „Die Schule“ in „Die Schulkonferenz“ halten wir für sinnvoll, um unnötiges Blättern im Gesetzestext zu verhindern.


Zu § 32:
Durch Absatz 1 Nummer 2 wird in unseren Augen wieder bestätigt, dass es durch die Bildungspläne nach Schulformen zu starren Inhaltsvorgaben kommt und nicht zu Vorschlägen oder Grundzügen. Im Absatz 2 Nummer 2 wird auch dieser neue Wortlaut von uns abgelehnt, weil man Verhaltensschwierigkeiten nicht durch Leistungsschwierigkeiten ersetzen kann. Hier wird eine neue Priorität gesetzt, die bei uns auf Ablehnung stößt.


Zu §34:
Unserer Meinung nach, ist auch die Änderung im Absatz 4 nicht nachvollziehbar, es sollte weiterhin so bleiben, dass die Vorsorgeuntersuchung vom Hausarzt vorgenommen wird und eine Bescheinigung der Schule zur Anmeldung vorgelegt wird.

Wir halten es auch für falsch und voreilig eine ärztliche Untersuchung zwei Jahre vor Schulbeginn durchzuführen. Da sich insbesondere in dem Lebensabschnitt 4-6 noch grundlegende Veränderungen sowohl im physischen als auch im psychischen Bereich vollziehen.


Zu §38:
Mit dieser Änderung, wird die Vorschule zum Auffangbecken von Kindern gemacht, die nicht über eine erforderliche Sprachentwicklung verfügen. Ist es dann trotzdem noch möglich, dass Kinder mit einer normalen Sprachentwicklung in die Vorschule gehen können? Auf jeden Fall ist es nicht Aufgabe der Vorschule allein eine verzögerte Sprachentwicklung aufzuarbeiten, dazu sind zusätzliche Förderungsmaßnahmen notwendig.

Wir wünschen zusätzlich eine Begründung, für die Einschränkung, dass Kinder die nicht über eine erforderliche Sprachentwicklung verfügen, keine Kindertageseinrichtung besuchen dürfen.


Zu §43:
Die Ergänzung in Absatz 3 lehnen wir ab, denn es macht keinen Sinn die Unterschiede zwischen deutschen und nicht deutschen Studienbewerbern zu machen, dies geht gegen die Gleichberechtigung und ist ausländerfeindlich.
Dies sieht auch die Europäische Union so – Sie verhinderte diese Änderung, weil sie diskriminierend ist. Dies ist eine äußerst peinliche „Panne“, die das Ansehen der Stadt Hamburg in Europa schädigt.


Zu §44:
Die vorgeschlagene Fassung lehnen wir ab. Mit Berichtszeugnissen kann bis jetzt jedem Kind eine spezielle Rückmeldung über Lernfortschritte, aber auch über das noch zu leistende gegeben werden. Diese Form der Bewertung ist insbesondere in der Grundschule wichtig.

Darüber hinaus kann man in der Formulierung "ab Klasse 5 Notenzeugnisse mit Aussage..." auch die Einführung von Kopfnoten legitimieren, da eine Aussage auch in Form einer Note gemacht werden kann. Für uns ist es außerdem fraglich, ob Lehrkräfte überhaupt eine Aussage über das Sozialverhalten eines Schülers machen können. Die Einführung einer solchen Bewertung wird von uns abgelehnt.


Zu §49:
Schule hat pädagogisch fundierte Maßnahmen zu tätigen, zusätzlich aber keine weiter gehenden erzieherischen. Erziehungsmaßnahmen dürfen nur im Rahmen von Pädagogik geschehen, alles darüber hinaus hat in der Schule nicht statt zu finden.

Wir stimmen zu, dass die Lehrkräfte die Möglichkeit haben sollten, „Erziehungsmaßnahmen“ wie das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts, erzieherische Gespräche mit den betroffenen SchülerInnen, gemeinsame Absprachen etc. durchzuführen. Der Ausschluss vom Unterricht dagegen fällt nicht in den Bereich pädagogischen Maßnahmen und sollte daher auch nicht im Ermessen der einzelnen Lehrkraft liegen.

Die Forderung der Elternkammer nach einer zeitnahen Information der Erziehungsberechtigten über pädagogische Maßnahmen unterstützen wir.

In Absatz 3 werden die Rechte der Erziehungsberechtigten beschnitten. Wir meinen, dass die LehrerInnen in der Pflicht sein sollten, mit den Erziehungsberechtigten in Einvernehmen zu handeln. Zumal die Umsetzung in eine Parallelklasse und erst recht an eine andere Schule gerade in der Primarstufe eine gravierende Maßnahme ist. Diese Entscheidung sollte ähnlich wie Entscheidungen über Maßnahmen nach Absatz 4 Nummer 2-6 nur in Zusammenarbeit mit externen Spezialisten getroffen werden, die sich das Problem solange wie möglich und nötig selbst anschauen.

Die Änderungen in Absatz vier lehnen wir ab. Wir halten die bisherigen Möglichkeiten zur Disziplinierung für ausreichend. In jedem Fall von Unterrichtsauschluss muss dem Schüler/der Schülerin die Möglichkeit gegeben werden, den versäumten Unterricht nachzuholen. Wir fordern eine Aufspaltung der beiden Punkte aus Nummer 2 in 2 Nummern, da der Ausschluss von einer Schulfahrt durch die pädagogischen Möglichkeiten einer solchen Fahrt zu einer zu gravierenden Maßnahme wird.

Die Schule sollte sich auch um die Hintergründe kümmern. Deshalb ist die Einschränkung für Absatz 4 Satz 5 nicht akzeptabel.

Wir fordern das pädagogische Maßnahmen nach Absatz 4 Nummer 2-6 nur in Zusammenarbeit mit externen fachbezogenen Spezialisten und der Klassenkonferenz durchgeführt werden dürfen.

Die zusätzliche Änderung in Absatz 6 betreffend dem Informationsrecht der Erziehungsberechtigten ist sinnvoll, jedoch sollte nicht der Schüler oder die Schülerin aktiv werden müssen, sondern sie sollten gefragt werden.

Die Zusätze in Absatz 7 sind komplett inakzeptabel. Wenn ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage nicht aufschiebend sind, ist die Strafe schon geschehen und nicht mehr zurückzunehmen.

Wir haben das Gefühl, dass die Änderungen in diesem Paragraphen es alle samt den Lehrkräften einfacher machen sollen, Problemfälle möglichst schnell und konsequent abzuhandeln. Wir haben hiermit ein Problem, da wir nicht glauben, dass ein Wegschieben eines Problems in eine andere Klasse, aus dem derzeitigen Unterricht oder an eine andere Schule außer im äußersten Notfall kein Lösungsweg für ein Problem sein sollte. Immer sollte nach besten Kräften versucht werden ein Problem innerhalb der Klasse (oder überhaupt) zu lösen.

An einer Problemlösung können auch die SchülerInnen enorm viel lernen. Nämlich soziale Kompetenz und Konfliktbewältigung. Wir können von niemanden erwarten, dass er irgendwann selbst mit Problemen klarkommt, wenn ihm bisher alle Konflikte aus dem Weg geschafft wurden.
Dieser Lernprozess sollte wichtiger sein als das schnellere voran kommen mit Fachinhalten!


Zu § 50:
Die neue Fassung versetzt die Schulen in die Lage auch mit unzureichenden Staatlichen Mitteln den Unterricht durchzuführen. Die Behörde und die Politik werden hiermit aus der Verantwortung genommen.


Zu § 51:
Die Forderung nach einer Beibehaltung des Unterpunktes 3 in Absatz 1 stellt eine Folgeforderung zur Forderung in § 5 dar.

Die Festlegung der Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel im Schulprogramm sehen wir nicht im Widerspruch zu den Entscheidungsrechten der Schulkonferenz, da die Schulkonferenz im Rahmen der Grundsätze des Schulprogramms immer noch ihre eigenen Rahmen setzen kann. Außerdem ist das Schulprogramm durch die Schulkonferenz eingesetzt. Es kann falls nötig auch durch diese geändert werden. Das Schulprogramm ist ein wichtiges Element der angestrebten Schulautonomie, das nicht beschnitten werden sollte.

Zu §53:
Die Streichung von Absatz 2 Nummer 1 lehnen wir ab. Genauso wie den bereits erwähnten Absatz 2 Nummer 3.

Infolge unserer Meinung zu § 51 sollte der Zusatz „und gegebenenfalls im Rahmen der im Schulprogramm festgelegten Grundsätze“ gemacht werden.

Das die Schulkonferenz ihr Vertrauen in BewerberInnen für den Posten des Schulleiters bzw. der Schulleiterin geben muss, stellt für uns einen Grundsatz für ein funktionierendes Schulklima dar. Deshalb lehnen wir die Streichung von Absatz 3 Nummer 8 ab.

Die Festlegung der Form der Anhörung der VertrerterInnen der Eltern und SchülerInnen durch die Schulkonferenz halten für sinnvoll, aber nur wenn gewisse Mindestformen durch das Gesetz festgelegt werden.


Zu §54:
Die neu eingeführte Nummer 2 lehnen wir ab. Die Schulkonferenz sollte bei diesem Punkt ihre alten Rechte behalten und nicht darin beschnitten werden.


Zu §55:
Wir begrüßen die Neufassung in Absatz vier.


Zu §58:
Die Änderung in Absatz 3 halten wir für einen sinnvollen Versuch die bisherige sehr ungenaue Formulierung zu spezifizieren. Ob Eltern- und SchülerInnenvertreterInnen jedoch bei Disziplinarangelegenheiten gegen Einzelne ausgeschlossen werden sollten, ist diskussionswürdig. Wobei immer der Einzelne bzw. die Einzelnen die Möglichkeit zur Entscheidung, ob Eltern- und SchülerInnenvertreterInnen teilnehmen können sollen, haben muss.


Zu §61:
Die in Absatz 2 vorgeschlagenen Änderungen lehnen wir ab, da sie neben dem inhaltlichen Aspekt auch große organisatorische Probleme mit sich bringen werden. Die auf einer Klassenkonferenz besprochenen Themen sind klassenintern und in ihr sind nur die klasseninternen VertreterInnen der SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen vertreten, warum hier der Schulleiter bzw. die Schulleiterin stimmberechtigtes Mitglied werden soll, ist für uns nicht zu begründen.

Was sind „schutzwürdige Interessen eines Dritten? Und wer legt dies im Einzelfall fest? Für uns spricht nichts dagegen das Eltern- und SchülerInnenvertreterInnen hier anwesend sein dürfen sofern die Betroffenen dies wünschen.

Wenn die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz Nummer 1, 2 und 3 einer Meinung sind, haben sie die absolute Mehrheit in jeder Klassenkonferenz womit dieser Satz einfach unnötig ist. Selbst wenn dies nicht so wäre sehen wir keinen Grund für diese Demokratieeinschränkung.

Die Änderung in Absatz 3 begrüßen wir.


Zu §64:
Die Beteiligung der Basis an SchülerInnenvertretung erscheint uns als wichtig und sollte überall wo sie möglich ist durchgeführt werden. In der Praxis nicht bewährt hat sich diese Regelung, da sie an den Schulen nicht durchgeführt wurde, wo dies geschehen ist, kennen wir keine Beschwerden.


Zu §65:
Die Wahl der SchulsprecherInnen sollte so früh wie möglich stattfinden, damit die Schülervertretung der Schulen möglichst früh arbeitsfähig ist.
Denkbar wäre eine verpflichtende Zusammenlegung der Wahl der SchulsprechInnen und der KreisschülerratsvertreterInnen auf eine SchülerInnenvollversammlung.


Zu §83:
Wie in der, im Landesschulbeirat durch die Kammer mit beschlossenen Stellungnahme, begrüßen wir die Aufnahme des Rates der islamischen Gemeinden in den Landesschulbeirates.


Zu §91:
Wir sind der Meinung, dass diese Änderungen unnötige Einschränkungen sind. Insbesondere dadurch das einE KanditatIn für die Position des / der SchulleiterIn nun nicht mehr aus der eigenen Schule kommen darf.


Zu §92:
Die Entfernung des Informationsrechtes des SchülerInnen- und Elternrates sind nicht akzeptabel.


zu §93:
Die Streichung dieses Paragraphen halten wir aus den zu §53 genannten Gründen für falsch.


zu §94:
Warum sollte der Schülerrat kein Votum abgeben?

zu §96:
Die neuen Absätze 3 und 4 sollte nicht für die kursinterne Evaluation gelten.

 

Diese Stellungnahme bearbeitet nur den vorgelegten Entwurf. Schon im letzten Schuljahr hat die SchülerInnenkammer eine Stellungnahme mit eigenen Vorschlägen zur Novellierung des Gesetzes der Behörde unterbreitet. Damals wurde uns in einem Gespräch mit Senator Lange zugesichert, dass unsere Vorschläge bearbeitet werden würden. Da wir keinen unserer Vorschläge in dem vorgelegten Entwurf wieder finden und wir auch nie eine Rückmeldung zu unseren Vorschlägen bekommen haben, möchten wir hiermit noch einmal unsere Vorschläge erneuern.

Wir freuen uns über jede Zusammenarbeit mit der Behörde und wir fordern auf Grund unseres Beratungsrechtes zumindest eine Rückmeldung der BBS betreffend unserer Vorschläge.

zum neuen Lehrerarbeitszeitmodell

Die Idee der Faktorisierung der Unterrichtsstunden ist grundsätzlich diskutabel, wird aber überschattet von:

  • geschickt versteckten Sparmaßnahmen. Das Modell der Arbeitszeitkommission sollte unabhängig von einer Erhöhung der Lehrerarbeitszeit diskutiert werden.

  • ungerechter Verteilung. Integrationsfördernde Maßnahmen wie Deutsch als Fremdsprache werden geringer faktorisiert als der reguläre Deutschkurs. Die Begründung der Kommission, dass meistens weniger SchülerInnen am Deutschunterricht als Fremdsprache teilnehmen, sehen wir als schlecht begründet. Ein sinnvolles Unterrichtskonzept umzusetzen in einer Klasse, in der viele verschiedene Muttersprachen gesprochen werden, ist mit viel Engagement verbunden.

    Selbiges gilt auch für andere integrative Maßnahmen. Das in diesem Bereich niedrige Klassenfrequenzen bzw. niedrigere LehrerInnen-SchülerInnen-Relationen herrschen müssen, ist hoffentlich für jeden verständlich und ein pädagogisch wertvoller Schritt. Nun werden jedoch die hier unterrichtenden LehrerInnen diese niedrigen Klassenfrequenzen auf ihren eigenen Schultern tragen müssen, da ihnen sehr niedrige Faktoren angerechnet werden für einen Unterricht der höchste pädagogische Maßstäbe erwartet.

  • der Bevorteilung der Gymnasiallehrer. Wieso wird ist Unterricht am Gymnasium schwieriger als der in den Haupt-, Real- oder Gesamtschulen? Fraglich ist, ob nicht die evtl. höheren inhaltlichen Ansprüche des Gymnasiums, die wohl der Grund für die höhere Faktorisierung ist, durch evtl. höhere pädagogische und vor allem methodische Ansprüche an den anderen Schulformen ausgeglichen werden.

  • dem Risiko, dass bisher engagierte LehrerInnen durch das neue Modell überlastet werden könnten und sie durch zu viel Arbeit die Motivation verlieren, sich zu engagieren.

    Engagement wie insbesondere die Aufgabe des Verbindungslehrers / der Verbindungslehrerin sollte stärker belohnt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass diese LehrerInnen ihren Verpflichtungen auch nachkommen, jedoch muss immer klar sein, dass sämtliche Aufgaben nicht in der angerechneten Zeit auszuführen sind.

  • der Nichteinbeziehung von SchülerInnen, Eltern und auch zumindest eine nicht ausreichende Einbeziehung der LehrerInnen bei der Faktorfindung. Hier wurde auf das Wissen und die Erfahrungen von aktiv an Schule beteiligter Fachleute verzichtet. Außerdem kann eine Miteinbeziehung der Gruppen für eine höhere Akzeptanz des Systems sorgen.

Dass das Konzept interessante Inhalte beinhaltet, zeigt, dass:

  • eine höhere Transparenz der Lehrerarbeitszeit sichergestellt wird

  • teilweise die Arbeit der LehrerInnen besser verteilt werden könnte

  • mehr außerunterrichtliches Engagement zumindestens überhaupt belohnt wird

Die SchülerInnenKammer freut sich auf den weiteren Diskussionsprozess.

 

 

 

 

 

 

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