Hamburgisches Schulgesetz § 52 - 56
Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der Schule. SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen sind in ihr in gleicher Anzahl vertreten und gleichberechtigt. Sie beschließen, so heißt es im Schulgesetz, »nach Maßgabe dieses Gesetzes über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule«.
- Wahl
- Aufgaben
- Sitzungen, Einladungen etc.
- Wer kann eine Schulkonferenz einberufen?
Wahl
Und damit wären wir auch schon dabei, wie sich die Schulkonferenz zusammensetzt. Sie besteht aus der SchulleiterIn und an Schulen
- mit bis zu 300 SchülerInnen aus je drei,
- mit 301 bis 800 SchülerInnen aus je vier,
- mit über 800 SchülerInnen aus je fünf
gewählten Mitgliedern des SchülerInnenrats, des Elternrats und der LehrerInnenkonferenz. Ihr wählt eure Schulkonferenzmitglieder innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr (in der Regel also auf der ersten SR-Sitzung). Die Amtszeit für SchülerInnen beträgt zwei Jahre. Allerdings können sich erst SchülerInnen ab Klasse 7 vom SchülerInnenrat in die Schulkonferenz wählen lassen. Die MitarbeiterInnen der Schule, die nicht zum Lehrerkollegium gehören, also Hausmeister, nichtunterrichtendes Personal etc., sind ebenfalls mit einer Person vertreten.
Aufgaben
Was kann auf der Schulkonferenz entschieden werden? Dieser Teil ist wohl einer der interessantesten. Hier wird nämlich deutlich, dass die Schulkonferenz das gesamte schulische Leben beeinflussen kann. Sie kann Folgendes beschließen:
- das Schulprogramm, in dem sich die Schule sozusagen ihr eigenes »Gesicht« gibt. Hier können unter anderem »besondere didaktisch-methodische Schwerpunkte im Unterricht« festgelegt werden. Es kann geregelt werden, ob bestimmte Fächer miteinander kombiniert und »fächerübergreifend« unterrichtet werden und ob die Schule mit anderen Schulen des Stadtteils kooperieren soll.
Näheres dazu steht im Schulgesetz (§ 51), von dem ihr über die Schulleitung mindestens ein Exemplar anfordern könnt. Sollte in eurer Schule kein Schulgesetz mehr verfügbar sein, so erhaltet ihr es vom SchulInformationsZentrum.
Weiterhin entscheidet die Schulkonferenz nach § 53 des Hamburgischen Schulgesetzes über den Antrag,
- ob Integrationsklassen für behinderte SchülerInnen eingerichtet werden sollen,
- ob die Schule einen Schulversuch durchführt; ein Schulversuch könnte zum Beispiel bedeuten, dass eine neue Form der Schulleitung eingerichtet wird (z.B. eine »kollegiale Schulleitung«, in der mehrere LehrerInnen zusätzlich zur bisherigen Schulleitung gleichberechtigt beteiligt werden),
- ob die Schule als Ganztagsschule geführt werden soll,
- wie die Schule heißen soll.
Alle diese Entscheidungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefällt werden.
Mit einfacher Mehrheit entscheidet die Schulkonferenz über
- die Hausordnung,
- schulinterne Grundsätze für Klassenfahrten und Wandertage, besondere Veranstaltungen der Schule und Angelegenheiten der SchülerInnenbetreuung,
- Grundsätze für die Überlassung von Räumen der Schule an SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen,
- die Durchführung von Spendensammlungen unter SchülerInnen und Eltern,
- Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen und Wahlangebote,
- Grundsätze für die Betätigung von SchülerInnengruppen (Arbeitsgemeinschaften) in der Schule,
- die Form der Anhörung der SchülerInnen- und ElternvertreterInnen vor der abschließenden Beschlussfassung über die Zeugnisse,
- Grundsätze für die Mitwirkung von Eltern – in beruflichen Schulen auch von ausbildenden Betrieben – im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen,
- Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
- Grundsätze für soziale Maßnahmen, die im Zuge von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen von der Klassenkonferenz verhängt werden können
- und sie beschließt darüber, ob sie eine Bewerberin/einen Bewerber für die Schulleitung gegenüber der Bildungsbehörde unterstützt.
Sitzungen, Einladungen etc.
Den Vorsitz der Konferenz führt die Schulleiterin/der Schulleiter. Die Sitzungsleitung kann auch von anderen Personen übernommen werden. Wie wäre es etwa, wenn auf jeder Sitzung gewechselt würde und mal eine Lehrerin, dann wieder ein Schüler und auch mal ein Elternteil die Sitzungen leiten würde?
Die Schulkonferenz muss mindestens vier Mal im Schuljahr tagen. Ausreden wie »Es gibt doch eh' keine Themen« gelten nicht. In mancher Schule gibt es deutlich mehr Konferenz-Sitzungen. Denn wenn die Schulkonferenz ihre Rechte und Aufgaben nutzt, muss sie sicher öfter als vier Mal im Schuljahr tagen.
Wenn ihr Mitglieder der Schulkonferenz seid, müsst ihr zwei Wochen vor der Sitzung eingeladen werden. Die Ersatzmitglieder der Schulkonferenz können euch mit Ratschlägen und guten Tipps zur Seite stehen, haben allerdings kein Stimmrecht. Auch andere Personen der Schule dürfen zu den Sitzungen eingeladen werden. Solange es nicht um Personalangelegenheiten geht, sind die Sitzungen schulöffentlich. Das heißt, jeder Person, die der Schule angehört, muss es möglich sein, von dem Termin Kenntnis zu erhalten.
Wer kann eine Schulkonferenz einberufen?
Im Gesetz heißt es: »Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung einberufen werden.« Wenn ihr als SchülerInnenvertretung also ein wichtiges Thema für die Schulkonferenz habt, dann könnt auch ihr dafür sorgen, dass diese tagen muss. Ihr müsstet euch lediglich mit einer weiteren Person (Elternteil, LehrerIn, Hausmeister) »verbünden«, dann einen Antrag an die Schulleiterin/den Schulleiter formulieren, und schon muss diese Sitzung innerhalb von 14 Tagen stattfinden.
Wichtig:
Die Schulkonferenz muss mindestens vier Mal im Schuljahr tagen. Setzt dieses auf jeden Fall durch. Denn die Schulkonferenz (und nicht die LehrerInnenkonferenz oder Schulleitung) ist das Gremium, das die wichtigsten Entscheidungen fällen kann. Und daran sind eben auch wir SchülerInnen beteiligt.
