Hamburgisches Schulgesetz § 61
Jede/r KlassensprecherIn ist Mitglied der Klassenkonferenz. Dort gibt es eine ganze Menge Möglichkeiten, sich aktiv für die Interessen seiner MitschülerInnen einzusetzen.
Daher wird es hier bald noch mehr Informationen und Tips für KlassensprecherInnen in der Klassenkonferenz geben.
- Zusammensetzung
- Aufgaben
- Ordnungsmaßnahmen
- Themenbeispiele für die Klassenkonferenz
- Zeugniskonferenz
Zusammensetzung
„Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, alle übrigen LehrerInnen, die die SchülerInnen der Klasse unterrichten, die beiden KlassensprecherInnen und die ElternratsvertreterInnen. Wenn es - wie in der Oberstufe – keine Klassenverbände gibt, nimmt eine so genannte Halbjahreskonferenz der Klassenkonferenz war. An dieser nehmen dann die StufensprecherInnen teil. Für klassenübergreifende Angelegenheiten können mehrere Klassenkonferenzen durch Beschluss der Schulkonferenz zusammengelegt werden.“
Aufgaben
Die Klassenkonferenz tagt mindestens zwei Mal im Jahr und dient dazu, über die klasseninterne Unterrichtsgestaltung zu beraten und alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, zu diskutieren So kann die Klassenkonferenz die Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und der schriftlichen Arbeiten für die Klasse festlegen.
Ordnungsmaßnahmen
Außerdem beschließt die Klassenkonferenz über bestimmte Ordnungsmaßnahmen. An deren Beratung und Beschluß dürfen auch die KlassensprecherInnen und ElternvertreterInnen teilnehmen, wenn die Betroffene/der Betroffene und ihre/seine Eltern dies wünschen.
Themenbeispiele für die Klassenkonferenz
- Ein Lehrer/ eine Lehrerin grenzt einige SchülerInnen aus oder bewertet ungerecht
- Wie wollen wir unterrichtet werden? (z.B. Gruppenarbeit, Frontalunterricht?)
- Klassenarbeiten werden/wurden zu spät zurückgegeben
- Mitbestimmungsmöglichkeiten von SchülerInnen bei der Unterrichtsgestaltung
- andere Unterrichtsformen (Gruppenarbeit, Projektunterricht)
- Umfang der Hausaufgaben
Zeugniskonferenz
(Hamburgisches Schulgesetz § 62)
Der Zeugniskonferenz gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte an. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten einzelner Schü lerinnen und Schüler sind nur die Lehrkräfte stimmberechtigt, die sie unterrichtet haben.“
Die KlassensprecherInnen haben aber das Recht, vor der Zeugniskonferenz eine Stellungnahme zu "allgemeinen Fragen der Zeugniserteilung" und der "Entwicklung des Leistungsstandes" abzugeben, heißt es im Schulgesetz

