Deine Rechte
In diesem Bereich klären wir über allgemeine Rechte eines/einer jeden SchülerIn auf. Außerdem informieren wir über die SchülerInnenvertretung in Hamburg und Beratungsstellen für SchülerInnen. Zu guter letzt erläutern wir auch noch, wo du aktiv werden kannst und was du dazu tun mußt.
Die meisten der nun folgenden Regelungen sind dem Verwaltungshandbuch für Schulen ("Schulrecht Hamburg") entnommen. Darin steht noch vieles anderes, was für SchülerInnen interessant sein könnte. Im Sekretariat kannst du Einblick in das Verwaltungshandbuch nehmen.
- Akteneinsicht
- Beratungsrechte
- Beschwerde
- Feueralarm
- Getränkeautomaten
- Gleichstellung von Jungen und Mädchen
- Hitzefrei
- Informationsrechte
- Lernmittel
- Pausen
- Rauchen
- Rechtsbehelfe gegen schulische Entscheidungen
- Strafarbeiten
- Unterrichtsgestaltung
- Verlassen des Schulgrundstücks
Akteneinsicht
Das Schulgesetz (§32) und die Schul-Datenschutzverordnung (§2) regeln das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung.
Grundsätzlich gilt: Einsicht in die jeweilige Akte muß gewährt werden. Bei unter 14-jährigen können nur die Erziehungsberechtigten Akteneinsicht und Auskunftserteilung beantragen. SchülerInnen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht ohne Zustimmung ihrer Eltern wahrnehmen - es sei denn, die Eltern haben gegenüber der Schulleitung durch eine Erklärung widersprochen. Wer volljährig ist, darf natürlich jederzeit in seine Akten einsehen.
Beratungsrechte
Die Schulleitung und die LehrerInnen müssen die SchülerInnen in folgenden Angelegenheiten beraten:
- über die Lernentwicklung und das Arbeits- und Sozialverhalten
- über die Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung
- bei der Wahl der Bildungsgänge.
Das SchulInformationsZentrum (SIZ) bietet darüber hinaus Beratung für SchülerInnenvertretungen an:
Telefon 428 63-28 97/-19 30, Fax 428 63-40 35
Beschwerde
Wird einer/einem SchülerInnenvertreterIn ein ihr/ihm zustehendes Recht verweigert, oder sie/er in der Arbeit behindert, beziehungsweise ungerecht behandelt, sollte sie/er sich zunächst an die VerbindungslehrerInnen an der Schule wenden. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sich direkt an die "Ombudsfrau" (Vertrauensfrau und "Anwältin" für SchülerInnenvertretungen) zu wenden. Diese ist in rechtlichen Fragen versiert, kann Tips zur Problemlösung bei Konflikten geben und die Beschwerde ggf. in der Behörde weiterleiten.
Kontakt: Barbara Beutner
Telefon 428 63-28 97
Telefax 428 63-40 35
eMail ombudsfrau@bbs.hamburg.de
Internet www.skh.de/ombudsfrau
Feueralarm
Während des Schuljahres muß mindestens zweimal das Verhalten bei Feueralarm geübt werden. Die erste Übung muß vorher auf Tag und Stunde angekündigt werden. Die nächste Übung muß im Vorfeld angekündigt werden, kann dann aber unvermutet durchgeführt werden.
Getränkeautomaten
Das Aufstellen von Getränkeautomaten ist nicht mehr grundsätzlich geregelt. Die Schulkonferenz kann darüber im Rahmen der Hausordnung entscheiden, zum Beispiel ob nur Säfte oder auch Cola und Co. verkauft werden dürfen. Oder welche Art von Automat aufgestellt wird: Aus ökologischer Sicht bieten sich sicherlich Pfandflaschen-Automaten an. Auf Dosenautomaten sollte man vernünftigerweise verzichten.
Gleichstellung von Jungen und Mädchen
Bei der Besetzung von schulischen Gremien ist darauf hinzuwirken, daß Mädchen und Jungen, Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an der Personengruppe, der sie zugehören, vertreten sind.
(Hamburgisches Schulgesetz, § 102)
Hitzefrei
An heißen Tagen kann die Schule in den Klassen 5 bis 10 hitzefrei geben. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn es draußen im Schatten wärmer ist als 27 Grad und die Temperaturen in den Schulräumen nicht mehr zumutbar erscheinen, dann kann der Unterricht beendet werden - allerdings frühestens um 11.30 Uhr und je nach Ermessen auch nur für einzelne Jahrgänge. Das bedeutet: Ob hitzefrei gegeben wird oder nicht, hängt von der jeweiligen Schulleitung ab. Den Rahmen für deren Entscheidung kann aber die Schulkonferenz setzen.
Informationsrechte
Im Schulgesetz heißt es: Alle SchülerInnen sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren, unter anderem über
- Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
- die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,
- die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,
- Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsziele und der Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung,
- Mitwirkungsmöglichkeiten von SchülerInnen sowie deren Eltern.
Die Information der SchülerInnen erfolgt in der Regel im Rahmen des Unterrichts.
Lernmittel
Schulbücher, Gegenstände, die im Unterricht eingesetzt werden, und Schutzkleidung zur Unfallverhütung im Unterricht (zum Beispiel Schutzbrillen) sollten euch in der Regel kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für Schulbücher, Gegenstände und Materialien, die ihr behalten und verbrauchen könnt, kann ein Kostenbeitrag erhoben werden. Hierfür muss aber zunächst der Senat eine Rechtsverordnung erlassen. Einer Rechtsverordnung, die Kostenbeiträge für Schulbücher vorsehen würde, müsste die Bürgerschaft zustimmen.
(Hamburgisches Schulgesetz § 30)
Pausen
Bei 6 Unterrichtsstunden darf die Gesamtlänge der Pausen zwischen 50 und 60 Minuten liegen. Die genaue Verteilung der Pausen regelt die Schulkonferenz in der Stunden- und Pausenordnung. Sollen die Pausen länger sein als insgesamt 60 Minuten, dann muß dafür eine Genehmigung der Schulbehörde eingeholt werden. SchülerInnen der Klassenstufen 11-13 dürfen während der Pausen, die länger als 15 Minuten dauern, das Schulgelände verlassen. Die Schule kann das jedoch einschränken.
Rauchen
Darüber, ob und wo SchülerInnen in der Schule rauchen dürfen, entscheidetz die Schulkonferenz. Ausgeschlossen davon sind Unterrichtsräume, Flure, Toiletten, Treppenhäuser und Pausenhallen - dort darf auf gar keinen Fall geraucht werden.
Rechtsbehelfe gegen schulische Entscheidungen
Im Laufe eines Schuljahres werden viele Entscheidungen getroffen, die SchülerInnen unmittelbar betreffen. Dazu gehören z. B. Einträge ins Klassenbuch, Klassenreisen, Noten im Unterricht, Ordnungsmaßnahmen, Versetzungsentscheidungen usw.
Wer die Richtigkeit einer solchen Entscheidung bezweifelt oder mit ihr nicht einverstanden ist, kann eine Überprüfung fordern. Dazu gibt es vier Möglichkeiten:
- Gegenvorstellung,
- (Sach-)Beschwerde,
- Dienstaufsichtsbeschwerde,
- Widerspruch.
- zu 1: Mit einer "Gegenvorstellung" wird erreicht, daß sich die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, erneut mit der Angelegenheit befassen und die Entscheidung überprüfen muß.
- zu 2: Eine "Sachbeschwerde" richtet sich im Unterschied zur Gegenvorstellung direkt an die nächsthöhere Verwaltungsebene.
- zu 3: Eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" richtet sich gegen das persönliche Verhalten einer Lehrkraft oder sonstiger MitarbeiterInnen der Schule. Alle "Dienstaufsichtsbeschwerden" werden zentral in der Schulbehörde bearbeitet.
- zu 4: Legt man "Widerspruch" ein, so wird die Angelegenheit dem Widerspruchsausschuß (geleitet von JuristInnen der Schulbehörde) vorgelegt, der sich dann mit dem Fall befaßt. Wird der Widerspruch abgelehnt, so ist dieses Verfahren kostenpflichtig.
Bevor man einen dieser Wege einleitet, kann man sich auf jeden Fall im SchulInformationsZentrum (SIZ) informieren - Telefon: 428 63-19 30
Strafarbeiten
sind verboten. Näheres dazu unter "Bestrafungen"
Unterrichtsgestaltung
In den Bildungsplänen sind zahlreiche Mitbestimmungsrechte für die SchülerInnen vorgesehen. So sollen die LehrerInnen zu Beginn jedes Schuljahres den geplanten Unterricht mit ihren SchülerInnen besprechen.
Im laufenden Schulbetrieb sollen SchülerInnen »bei der Gestaltung von Unterrichtsthemen und der Wahl von Unterrichtsmethoden mitwirken und Verantwortung für die eigenen Lernprozesse und die ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler übernehmen« – so steht es im »Bildungs- und Erziehungsauftrag« der Bildungspläne. »Mitwirkung an der Unterrichtsgestaltung muss gelernt werden. Sie kann nur gelingen, wenn Lehrerinnen und Lehrer ihre Vorentscheidungen über Unterrichtsinhalte und -methoden erläutern und die Gestaltungsspielräume der Schülerinnen und Schüler mit diesen gemeinsam bestimmen und nutzen. Ebenso sollen bei wichtigen Lernschritten und am Ende einer Unterrichtseinheit Lernprozesse und Lernergebnisse gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern reflektiert werden.«
Generell gilt übrigens, dass in den Bildungsplänen nur zwei Drittel des zur Verfügung stehenden Unterrichts für verbindliche Themen vorgesehen sind. Das andere Drittel dient der Vertiefung oder für Themen, die die SchülerInnen der Klasse besonders interessieren. Hier sollten SchülerInnen auf jeden Fall beteiligt werden.
Die Bildungspläne gibt es im Internet unter
www.bildungsplaene.bbs.hamburg.de
Verlassen des Schulgrundstücks
Grundsätzlich dürfen nur SchülerInnen der Klassenstufen 11 bis 13 und BerufsschülerInnen das Schulgrundstück verlassen - und das auch nur während der Pausen, die länger als 15 Minuten dauern, und während der Freistunden. Allerdings kann auch diese Regelung durch die Schule eingeschränkt werden.
SchülerInnenzeitung
Sehr wichtig ist die Einrichtung einer SchülerInnenzeitungs- Redaktion.
Eine SchülerInnenzeitung ist Sprachrohr der SchülerInnen an der Schule.
In ihr kann auf Angelegenheiten hingewiesen werden, die SchülerInnen an der Schule nicht oder besonders gut gefallen. Es kann über aktuelle Entwicklungen an der Schule berichtet werden (z. B. wichtige Beschlüsse der Schulkonferenz).
Eine gut funktionierende SchülerInnenzeitung sorgt auch dafür, daß unter SchülerInnen ein stärkeres Gemeinschaftsgefühl oder zumindest mehr Interesse für die eigene Schule entsteht.
Jede/r darf eine SchülerInnenzeitung gründen, die Schulleitung oder LehrerInnen haben da gar nichts mitzureden. Verteilt werden darf die Zeitung auf dem Schulgelände, im Gegensatz zu früher darf der Schulleiter/die Schulleiterin die Zeitung nicht mehr "zensieren". Ihr müßt sie nicht mehr vor der Verteilung "genehmigen" lassen, sofern sie den Richtlinien für SchülerInnenzeitungen entspricht und allgemeine gesetzliche Bestimmungen beachtet werden.
"Die Schule und die zuständige Behörde fördern die Arbeit von Schülerzeitungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten." So steht es im Schulgesetz (§ 33). Das kann z. B. auch heißen, daß ihr einen Redaktionsraum zur Verfügung gestellt bekommt, wenn es den Schulbetrieb nicht stört.
Viel mehr und detailliertere Infos gibt es in unserem Bereich "SchülerInnenzeitung".





