Es gibt Erziehungsmaßnahmen, die aller LehrerInnen „verhängen“ können.
Das ist zum Beispiel eine Ermahnung, das „Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts“ oder die „Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung und in mitgeführten Sachen“, wie es im Schulgesetz (§ 49) geregelt ist. Wichtige Erziehungsmaßnahmen“ landen auch in der Akte des/der betroffenen SchülerIn.“

Darüber hinaus gibt es Ordnungsmaßnahmen, die erst dann angewendet können, wenn die Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg haben.

Folgende Ordnungsmaßnahmen sind erlaubt:

1. der schriftliche Verweis,
2. der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt,
3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,
4. die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,
5. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,
6. die Entlassung aus der allgemein bildenden Schule, soweit die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist.“

Die Punkte 1 und 2 können mit einer „Verpflichtung zur Erfüllung angemessener sozialer Aufgaben für die Schule“ verknüpft werden. Die Grundsätze für diese sozialen Aufgaben beschließt die Schulkonferenz.

Über die Maßnahmen 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz, über die Nummern 3 und 4 die LehrerInnenkonferenz und über die Nummern 5 und 6 die Bildungsbehörde.
Die Entlassung kann auch erfolgen, wenn eine Schülerin/ein Schüler mindestens 20 Unterrichtsstunden in einem Monat unentschuldigt gefehlt hat oder aber wenn durch die wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern nicht die Möglichkeit besteht, die Schülerin/den Schüler zu bewerten. Droht so etwas, müssen die betroffenen SchülerInnen rechtzeitig informiert werden.

Vor allen Ordnungsmaßnahmen müssen die betroffenen SchülerInnen und ihre Eltern angehört werden. Die Durchführung und das Ergebnis der Anhörung müssen von den KlassenlehrerInnen oder der Schulleitung schriftlich dokumentiert werden.

Auf Wunsch der betroffenen SchülerInnen und ihrer Eltern können die KlassensprecherInnen und ElternvertreterInnen an der Sitzung teilnehmen.

Erläuterungen zu den Ordnungsmaßnahmen:

zu 1. "Verweis": Ein Verweis ist eine schriftliche Ermahnung des Schülers/der Schülerin. Er wird in die Akte des Schülers/der Schülerin aufgenommen. Ansonsten gilt ein Verweis als erste Verwarnung und hat keine Konsequenzen.

zu 2. "Ausschluss vom Unterricht": Ein Schüler/eine Schülerin, der/die wiederholt den Unterricht massiv gestört hat, kann auf Beschluss der Klassenkonferenz für maximal zehn Tage vom Unterricht oder von einer Schulfahrt ausgeschlossen werden.

Sonderregelungen:

Ausschluß nur von einzelnen Fächern: Es kommt immer wieder vor, daß SchülerInnen in einzelnen Fächern vom Unterricht ausgeschlossen werden sollen. Das liegt meistens daran, daß sie in diesem Fach oder diesen Fächern auffällig wurden und somit der Ausschluß von einzelnen Fächern beschlossen wird. Dies ist aber nicht zulässig sondern rechtswidrig!

Kurzfristiger Ausschluß: Möglich ist der Ausschluß bis zum Ende des Unterrichtstages. Dieser kann von allen LehrerInnen verfügt werden, wenn gute Gründe (Prügelei, Bedrohung o. ä.) vorliegen.

Vorläufige Suspendierung: SchulleiterInnen können SchülerInnen für höchstens zehn Tage vorläufig vom Schulbesuch suspendieren. Das kann jedoch nur dann geschehen, wenn anderenfalls die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Also: Nicht jedes störende und pflichtwidrige Verhalten darf als Anlaß für eine vorläufige Suspendierung genommen werden.

zu 3. "Umsetzung in eine Parallelklasse": Da von dieser Maßnahme nicht nur eine, sondern zwei Klassen betroffen sind, kann nicht mehr die Klassenkonferenz darüber entscheiden. Deshalb ist die LehrerInnenkonferenz zuständig.

zu 4., 5. und 6. "Androhung einer Überweisung" / "Überweisung" / "Entlassung": Diese Maßnahmen sollen nur in besonders schweren Fällen beschlossen werden. Daher kann eine Überweisung in eine andere Schule zwar von der LehrerInnenkonferenz angedroht werden – aber die Bildungsbehörde entscheidet.

Unzulässige Maßnahmen und Bestrafungen

Verboten sind "entwürdigende Erziehungsmaßnahmen", zum Beispiel mechanische Strafarbeiten, wie etwa das Abschreiben von Texten (z. B. Hausordnung) oder vielfaches Schreiben desselben Wortes, auch wenn dies als "Übungsarbeit" bezeichnet wird.

Auch das "In-die-Ecke-Stellen" ist unzulässig.

Strafen, wie etwa "Nachsitzen" (nicht das "Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts") oder die Auferlegung zeitaufwendiger besonderer schulischer Pflichten und Aufgaben, sind nicht erlaubt.

Auch darf niemand generell von der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen (Klassenreisen, Projektwochen usw.) ausgeschlossen werden.

Natürlich ist auch eine Kollektivmaßnahme, also das Bestrafen einer ganzen Gruppe von SchülerInnen oder die Bestrafung einer SchülerIn/eines Schülers für das "Fehlverhalten" seiner Eltern, verboten.

Allgemein gilt: Andere Maßnahmen als Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen sind nicht erlaubt!

 

 

 

 

 

 

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